Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 28.01.2021 zum Aktenzeichen 1 S 169/20 entschieden, dass die Einrichtung eines geschützten Radfahrstreifens auf der Invalidenstraße in Berlin-Mitte nicht zu beanstanden ist.
Aus der Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg vom 28.01.2021 ergibt sich:
Das VG berlin hatte den Eilantrag eines ortsansässigen Weinhändlers abgelehnt, der sich gegen die Einrichtung eines geschützten Radfahrstreifens auf der Invalidenstraße und den damit verbundenen Wegfall der geschäftsnahen Lieferzone richtete.
Das OVG Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde zurückgewiesen und den Beschluss des VG Berlin bestätigt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist das Verwaltungsgericht bei der im Eilverfahren nur möglichen vorläufigen Prüfung zutreffend von der nach der Straßenverkehrsordnung geforderten Gefahrenlage für die Anordnung des Radfahrstreifens ausgegangen. Die Belieferung der Weinhandlung bleibe über die ersatzweise eingerichteten Ladezonen in den Seitenstraßen grundsätzlich möglich. Die Anliefersituation sei maßgeblich der spezifischen Lage des Betriebs in einer innerstädtisch beengten und unter hohem Parkdruck stehenden Umgebung geschuldet. Ihre Verschlechterung führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung. Das Anliegerrecht verleihe dem Antragsteller keinen Anspruch auf Einrichtung oder Beibehaltung von Park- und Lademöglichkeiten vor seinem Geschäft.
Der Beschluss ist unanfechtbar.