Das Verwaltungsgericht Regensburg hat mit Beschluss vom 13.11.2020 zum Aktenzeichen RO 4 S 20.2767 entschieden, dass der Eilantrag des Veranstalters einer für den 14.11.2020 um 13 Uhr unter dem Thema „Demonstration für Selbstbestimmung und Maskenbefreiung“ auf dem Dultplatz in Regensburg angemeldeten Querdenker-Versammlung unzulässig und unbegründet ist, sodass die Versammlung nur mit Masken und begrenzter Teilnehmerzahl stattfinden kann.
Aus der Pressemitteilung des VG Regensburg vom 13.11.2020 ergibt sich:
Das VG Regensburg hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einzelne Bestimmungen des versammlungsrechtlichen Bescheids der Stadt Regensburg vom 12.11.2020 bereits unzulässig. Der Antragsteller habe nämlich eine solche Klage, deren aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll, bislang noch gar nicht erhoben. Die Erhebung einer Klage sei aber erforderlich, um ihre aufschiebende Wirkung überhaupt anordnen zu können.
Soweit sich der Antragsteller gegen die von der Stadt Regensburg verfügte Begrenzung der Teilnehmerzahl auf höchstens 1.000, das Verbot der Abgabe von Speisen und Getränken sowie die Pflicht zur Freihaltung bestimmter Fahrwege für Rettungsfahrzeuge auf dem Versammlungsgelände gewandt hatte, wäre der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz aber auch unbegründet gewesen. Das Gleiche gelte in Bezug auf die Vorgabe der Stadt, dass die eingesetzten Ordner zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen gesundheitlich in der Lage sein müssten und diese auch zu tragen hätten. Das Verwaltungsgericht sieht diese Anordnungen der Stadt Regensburg als infektionsschutz- und sicherheitsrechtlich gerechtfertigt und verhältnismäßig an.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum VGH München eingelegt werden.