Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat mit Beschluss vom 04.12.2020 zum Aktenzeichen 1 B 385/20 entschieden, dass die für den 05.12.2020 angemeldete Versammlung der „Querdenker“ auf der Bremer Bürgerweide nicht stattfinden darf.
Aus der Pressemitteilung des OVG Bremen vom 04.12.2020 ergibt sich:
Das Bremer Ordnungsamt hatte die für den 05.12.2020 auf der Bürgerweide angemeldete „Advents Mega Demonstration – Bundesweites Fest für Frieden und Freiheit“ der Initiative „Querdenken421“ verboten. Unter dem Titel „Lasst es uns beenden“ fordern die Anmelder einen Stopp aller Vorkehrungen, die zum Schutz vor Corona beschlossen worden sind. Für die Demonstration wurde mit bis zu 20.000 Personen auf der Bürgerweide gerechnet.
Das VG Bremen hatte den Eilantrag des Anmelders der Großdemonstration abgelehnt.
Das OVG Bremen hat die Beschwerde gegen den Beschluss des VG Bremen zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hat die Antragsgegnerin das Versammlungsverbot zu Recht auf die Prognose gestützt, dass die Durchführung der geplanten Versammlung mit einer erheblichen Infektionsgefahr für die Versammlungsteilnehmer, Polizeibeamten und Passanten verbunden sein wird, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Schäden an Leib und Leben führen kann. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei es dabei unerheblich, dass eine Infektion mit dem Coronavirus nicht immer mit dem Auftreten von Krankheitssymptomen verbunden sei, weil gerade von symptomlos infizierten Personen ein erhebliches Risiko der zunächst unbemerkten Verbreitung der Krankheit ausgehe, das sich gerade bei Großveranstaltungen vervielfache.
Gegenüber dem Versammlungsverbot gebe es vorliegend auch kein milderes Mittel. Es wäre nicht geeignet, dem Antragsteller ein Schutz- oder Hygienekonzept aufzuerlegen, dessen Einhaltung letztlich nicht zu erwarten sei. Das Verwaltungsgericht habe insofern zu Recht die im Zusammenhang mit früheren vergleichbaren Versammlungen gemachten Erfahrungen herangezogen, in deren Verlauf es zu schweren Verstößen gegen die Eindämmung des Infektionsrisikos bezweckenden Auflagen gekommen sei. Im Übrigen habe der Antragsteller nicht dargelegt, dass es hier überhaupt ein als milderes Mittel vorzuziehendes Schutz- oder Hygienekonzept gegeben hätte, da schon der von ihm gewählte Veranstaltungsort – die Bürgerweide – für die von ihm angekündigte Teilnehmerzahl von 20.000 Personen nicht genügend Platz biete, um den gebotenen Mindestabstand einhalten zu können.
Schließlich bestätigt das Oberverwaltungsgericht die vom Antragsteller angezweifelte Feststellung der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts, dass es nach der derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnis bei einer Veranstaltung in der angekündigten Größenordnung von 20.000 teilnehmenden Personen zur Vermeidung einer hohen Gefahr für das Schutzgut der körperlichen Unversehrtheit der Einhaltung des Mindestabstandes und des konsequenten Tragens von Mund-Nasen-Bedeckungen bedürfe.