Querdenken-Demo in Duisburg darf nicht stattfinden

20. November 2020 -

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 19.11.2020 zum Aktenzeichen 24 L 2335/20 entschieden dass die von der Querdenken-Initiative in Duisburg für den 22.11.2020 angemeldete Versammlung in Form eines Aufzugs nicht stattfinden darf.

Aus der Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 47/2020 vom 19.11.2020 ergibt sich:

Das VG Düsseldorf hat einen gegen das Verbot dieser Versammlung gerichteten Eilantrag abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts erweist sich das von der Stadt Duisburg als zuständiger Infektionsschutzbehörde ausgesprochene Verbot der Veranstaltung mit dem Thema „Gegen Diskriminierung – Für Menschenrechte“ voraussichtlich als rechtmäßig. Zwar stehe die Versammlungsfreiheit unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes und handele es sich bei einem Verbot um einen schwerwiegenden Eingriff in dieses Grundrecht. Dieser Eingriff sei hier jedoch zum Schutz der prinzipiell gleichwertigen Grundrechte Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit erforderlich. Der Versammlungsanmelder habe mit Blick auf die Teilnehmerzahl und die Aufzugsstrecke kein Hygienekonzept vorgelegt, das die Einhaltung der in der Coronaschutzverordnung enthaltenen Vorgaben hinreichend sicherstelle. Insoweit stehe zu befürchten, dass Teilnehmer der Versammlung gegen infektionsschutzrechtliche Vorgaben wie das Abstandsgebot und die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verstoßen. Diese Prognose sei aufgrund der Erfahrungen mit früheren Veranstaltungen der Querdenken-Initiative gerechtfertigt, die einen ähnlichen Teilnehmerkreis und vergleichbare Versammlungsthemen aufwiesen. Auch habe der Versammlungsanmelder selbst in der Vergangenheit bereits als Veranstalter derartiger Demonstrationen fungiert. Ferner könne den durch die Verstöße zu erwartenden Gefahren auch nicht mit einem milderen Mittel, wie etwa der Beschränkung auf eine ortsfeste Kundgebung, begegnet werden. Hierfür fehle es mit Blick auf die avisierte Anzahl von mehreren tausend Teilnehmern bereits an einer geeigneten Örtlichkeit. Zudem seien auch im Falle einer Standkundgebung Verstöße gegen hygieneschutzrechtliche Vorschriften zu erwarten.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG NRW eingelegt werden.