Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hat am 03.12.2020 zum Aktenzeichen 20 NE 20.2749 entschieden, dass die Bayerische Einreise-Quarantäneverordnung nicht vorläufig außer Vollzug gesetzt wird.
Aus der Pressemitteilung des Bay. VGH vom 03.12.2020 ergibt sich:
Der Antragsteller hält sich derzeit an seinem Zweitwohnsitz in Spanien auf und möchte nach Bayern zurückreisen. Spanien ist derzeit als Risikogebiet eingestuft. Nach der Bayerischen Einreise-Quarantäneverordnung besteht bei Einreisen aus einem Risikogebiet die Pflicht, sich in eine zehntägige häusliche Quarantäne zu begeben. Bei Vorliegen eines negativen Coronatests kann die Quarantäne entsprechend früher beendet werden. Eine Testung auf eine Infektion ist nach den Vorschriften der Einreise-Quarantäneverordnung frühestens fünf Tage nach der Rückkehr nach Bayern möglich.
Der VGH München hat den Antrag des Antragstellers auf einstweilige Außervollzugsetzung der Quarantänepflicht abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist offen, ob die Anordnung der Quarantäne rechtmäßig ist. Eine Quarantäne setze voraus, dass die betroffene Person ansteckungsverdächtig sei. Im Hauptsacheverfahren müsse geklärt werden, ob allein die Rückkehr aus einem Gebiet mit einer bestimmten 7-Tages-Inzidenz eine Person zum Ansteckungsverdächtigen mache. Bei der deshalb erforderlichen Folgenabwägung überwiege das öffentliche Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit vieler Menschen das Interesse der Betroffenen, sich nicht in Quarantäne begeben zu müssen.
Gegen den Beschluss gibt es kein Rechtsmittel.