Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat am 13.10.2020 zum Aktenzeichen 8 K 4139/20 entschieden, dass eine Schülerin, in deren Jahrgangsstufe mehrere Schüler positiv auf das Coronavirus getestet wurden, trotz ihres negativen Testergebnisses in Quarantäne bleiben muss.
Aus der Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 23.10.2020 ergibt sich:
Die Antragstellerin ist Schülerin der Jahrgangsstufe 12 eines Gymnasiums in Calw. Nach Bekanntwerden eines ersten Verdachtsfalls und einer Reihentestung wurden insgesamt sechs Schülerinnen und Schüler ihrer Jahrgangsstufe bis zum 04.10.2020 positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet. Daraufhin stufte das Landratsamt Calw alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe als Kontaktpersonen der Kategorie I ein und ordnete ihnen gegenüber jeweils eine häusliche Absonderung für die Dauer von 14 Tagen an. Gegen diese Anordnung wandte die Antragstellerin im Wesentlichen ein, sie habe sich nur für einzelne Kurse und in gut belüfteten Räumen gemeinsam mit infizierten Personen aufgehalten und keine „Face-to-Face“-Kontakte mit ihnen gehabt. Zudem sei sie zwischenzeitlich negativ auf das Coronavirus getestet worden.
Das VG Karlsruhe hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Anordnung einer 14-tägigen häuslichen Absonderung durch das Landratsamt Calw anzuordnenden, abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts werden nach der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts Personen in relativ beengter Raumsituation oder schwer zu überblickender Kontaktsituation (z. B. Kitagruppen, Schulklassen) mit einem bestätigten Covid-19-Fall als Kontaktpersonen der Kategorie I eingestuft. Auf dieser Grundlage sei die Antragstellerin als Kontaktperson der Kategorie I einzuordnen.
Zwar sei das Oberstufenkonzept nicht dadurch gekennzeichnet, dass alle Schulstunden in einem festen Klassenverband stattfinden würden. Jedoch sei die Oberstufe nach einem „rollierenden Kurssystem“ organisiert, sodass es zu einer größeren Durchmischung unter den Schülern komme. Entscheidend sei hier, dass die Antragstellerin Schulstunden mit mindestens einer positiv auf das Coronavirus getesteten Person in demselben Klassenraum wahrgenommen habe. Aufgrund dieser Einstufung komme es nicht auf eine individuelle Risikoermittlung bei der Antragstellerin an. Auch ein zwischenzeitlicher negativer Test auf das Coronavirus könne nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts als Momentaufnahme die Quarantänezeit nicht verkürzen. Es bestehe im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kein Anlass, an dieser wissenschaftlichen Beur-teilung zu zweifeln.
Der Beschluss ist rechtskräftig. Die Beschwerde der Antragstellerin ist mit Beschluss des VGH Mannheim vom 16.10.2020 (1 S 3196/20) zurückgewiesen worden.