Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 07.05.2020 zum Aktenzeichen 3 K 692/20 in einem Eilverfahren entschieden, dass die durch das Ministerium für Verkehr erfolgte Aberkennung des Status als Überwachungsorganisation für die Gesellschaft für Technische Sicherheitsprüfungen mbH & Co. KG (GTS) voraussichtlich rechtmäßig ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Karlsruhe Nr. 11/2020 vom 18.05.2020 ergibt sich:
Die Antragstellerin ist seit dem Jahr 1996 in Baden-Württemberg als Überwachungsorganisation zur Durchführung u.a. von Hauptuntersuchungen (HU) nach der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) anerkannt und tätig. Mit Bescheid vom 28.01.2020 widerrief das Ministerium für Verkehr die Anerkennung und ordnete die sofortige Vollziehung an. Es begründete seine Entscheidung u.a. mit der fehlenden Zuverlässigkeit der Geschäftsführerin und des technischen Leiters.
Hiergegen wendete sich die Antragstellerin im Wege vorläufigen Rechtsschutzes. Sie ist der Ansicht, dass es an einem besonderen öffentlichen Interesse für eine sofortige Vollziehung des Widerrufs fehle. Gegen eine Eilbedürftigkeit spreche der Umstand, dass das Ministerium trotz Kenntnis zahlreicher Vorfälle über Jahre untätig geblieben sei. Der Widerruf sei rechtswidrig. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage. Überdies hätten sich die Geschäftsführung und der technische Leiter zu keinem Zeitpunkt gesetzeswidrig verhalten. Die Zuverlässigkeit der Antragstellerin folge aus ihrer Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS). Das von dem Ministerium angeführte Fehlverhalten einzelner Prüfingenieure liege viele Jahre zurück. Schließlich stelle sich der Widerruf als unverhältnismäßig dar.
Das VG Karlsruhe hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts findet der Widerruf in der Straßenverkehrszulassungsordnung eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage. Zu Recht habe das Ministerium die – von ihm ungeachtet der Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle als selbstständige Anerkennungsvoraussetzung zu prüfende – fehlende Zuverlässigkeit der Geschäftsführerin angenommen, da diese dem technischen Leiter, der seinerseits als unzuverlässig anzusehen sei, maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung einräume. An die Zuverlässigkeit des technischen Leiters einer Überwachungsorganisation seien dabei aufgrund der von dieser wahrgenommenen Aufgabe, die unmittelbar der Sicherheit des Straßenverkehrs diene, hohe Anforderungen zu stellen. Gemessen hieran biete der technische Leiter der Antragstellerin nach summarischer Prüfung nicht die Gewähr, die ihm übertragenen Aufgaben künftig ordnungsgemäß zu erfüllen. Sein Verhalten offenbare ein langjähriges Muster, das u.a. durch die Nichtwahrnehmung seiner Überwachungspflicht gegenüber straffällig gewordenen Prüfingenieuren, die Nichtbefolgung von fachlichen Weisungen der Aufsichtsbehörde sowie die wiederholte unzureichende oder unzutreffende Information des Ministeriums gekennzeichnet sei. Bis heute fehle ihm die Einsicht in sein Fehlverhalten. Der Widerruf der Anerkennung sei nach der Straßenverkehrszulassungsordnung die zwingende Folge. Schließlich bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung, da die ordnungsgemäße Prüfung von Kraftfahrzeugen auf ihren verkehrssicheren Zustand dem Schutz von Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer diene.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum VGH Mannheim einlegen.