Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 20. Februar 2020 zum Aktenzeichen 1 BvR 1975/18 entschieden, dass eine Prozesskostenhilfeentscheidung eines Landesarbeitsgerichts verfassungswidrig ist.
Das Landesarbeitsgericht hat die Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit überspannt und damit den Zugang zu den Gerichten übermäßig erschwert. Aus der Prozesskostenhilfeakte ergibt sich, dass jede Angabe des Beschwerdeführers über seine persönlichen Verhältnisse in der korrekten Höhe der zu berücksichtigenden Zahlungen und Kosten zweifelsfrei belegt ist. Diese Angaben waren in die Prüfung einzubeziehen. Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung geht davon aus, dass eine Partei trotz Lücken im Formular darauf vertrauen darf, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinreichend dargetan zu haben, insbesondere wenn die Lücken durch beigefügte Unterlagen geschlossen oder Zweifel beseitigt werden können. Desgleichen genügt die Bezugnahme auf Bescheinigungen und eine im früheren Rechtszug abgegebene Erklärung den Darlegungsanforderungen, wenn die Verhältnisse seitdem unverändert geblieben sind und dies bei der Bezugnahme deutlich gemacht wird.
Danach waren hier jedenfalls mit dem im November 2016 eingereichten Formular die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausreichend dargelegt. Der beanstandete Betrag zum Krankengeld war dem eingereichten Krankengeldbescheid zu entnehmen, was das Landesarbeitsgericht selbst auch tatsächlich getan hat, denn nur so konnte es feststellen, dass die Zahl im Formular und der Beleg nicht übereinstimmten. Hätte das Gericht zu diesem Zeitpunkt jedoch weiteren Aufklärungsbedarf zu den wirtschaftlichen Verhältnissen gesehen, wie etwa zu der Angabe „3, 4“ bei der Belegnummer zu den Wohnkosten, hätte es darauf hinweisen und nachfragen müssen. Dies gilt auch für den Bezug des Kindergelds, denn dieser ließ sich im weiteren Verlauf des Verfahrens ohne weiteres dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers und den beigefügten Kontoauszügen entnehmen. Desgleichen ließ sich dem eingereichten Bescheid des Jobcenters entnehmen, welche Leistungen der Kläger im Rahmen des Arbeitslosengeldes II bezog. Mit der Weigerung, all dies zu berücksichtigen, hat das Gericht den Zugang zu Rechtsschutz in unvertretbarer Weise erschwert.