Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Beschluss vom 14.02.2017 zum Aktenzeichen 12 Ta 17/17 entschieden, dass eine polemische und ironisch formulierte Leistungsbeurteilung den Mindestanforderungen an ein Arbeitszeugnis nicht genügt.
Ein derartiges „Zeugnis“ erfüllt den Anspruch zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses nicht.
Der Arbeitgeber erteilte ein Arbeitszeugnis mit dem folgenden Wortlaut:
Zeugnis
Fr. N H war bei uns als Gebäudereinigungskraft, speziell im Objekt A Arkaden, eingesetzt. Geschlechter bezogen war Frau H sehr beliebt.
Ihre Aufgaben hat Frau H nach Anweisungen sehr bemüht erledigt. Die Anstrengungen Ihrer Tätigkeit hat Fr. H sehr regelmäßig mit Schöpferpausen bedacht und Ihre Arbeitszeiten nach Ihren Anforderungen ausgeführt.
Wir wünschen Fr. H für die Zukunft alles Gute.
Ein Zeugnis, welches polemisch und in grob unsachlichem und ironischen Stil verfasst ist und bei dessen Vorlage sich der Arbeitnehmer der Lächerlichkeit preisgeben würde, erfüllt jedoch nicht die Mindestanforderungen an die Erteilung eines qualifizierten.
Ein solches „Zeugnis“ stellt bereits keine Erfüllung des titulierten Anspruchs auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses dar.
Ebenso wie ein „Zeugnis“, das keine Leistungsbeurteilung enthält, den auch im Zwangsvollstreckungsverfahren zu berücksichtigenden formellen und inhaltlichen Mindestanforderungen an ein qualifiziertes Arbeitszeugnis nicht genügt, genügt auch ein Zeugnis mit einer polemisch und ironisch formulierten Leistungsbeurteilung diesen Mindestanforderungen nicht.
Denn in der Bewerbungssituation ist ein solches „Zeugnis“ mit einer polemisch und ironisch formulierten Leistungsbeurteilung für den Arbeitnehmer mindestens ebenso wertlos wie ein Zeugnis, das auf eine Leistungsbeurteilung ganz verzichtet.
Hiervon ausgehend hat der Arbeitgeber den Zeugnisanspruch nicht erfüllt.
Das „Zeugnis“ erfüllt nicht die formalen und inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Arbeitszeugnis.
Es ist vielmehr polemisch und ironisch formuliert und geeignet.
Die Arbeitnehmerin würde sich mit der Vorlage dieses Schreibens in einem Bewerbungsprozess der Lächerlichkeit preisgeben.
Das einzige, was den Bezug zu einem Arbeitszeugnis herstellt, ist die Überschrift „Zeugnis“ sowie die Benennung des Namens und einer Tätigkeitsbeschreibung der Arbeitnehmerin.
Im Übrigen besteht das vermeintliche Zeugnis lediglich aus diskreditierenden Äußerungen über die Arbeitnehmerin, die ihr Persönlichkeitsrecht verletzen.
Die Ausführungen zu einer „geschlechterbezogenen“ Beliebtheit der Arbeitnehmerin sowie angeblichen „Schöpferpausen“ und angeblichen Arbeitszeiteinteilungen nach eigenen Anforderungen der Arbeitnehmerin diskreditieren die Arbeitnehmerin unangemessen und polemisch und gehören offensichtlich nicht in ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis, ebenso wenig wie die zahlreichen Orthographiefehler.
Das „Zeugnis“ kann als „Provokation“ bezeichnet werden.