Das Bundessozialgericht hat am 25.06.2020 zum Aktenzeichen B 10 EG 3/19 R entschieden, dass als sonstige Bezüge im Lohnsteuerabzugsverfahren angemeldete Provisionen gleichwohl als laufender Arbeitslohn das Elterngeld erhöhen können, wenn die Bindungswirkung der Anmeldung für die Beteiligten des Elterngeldverfahrens weggefallen ist.
Aus der Pressemitteilung des BSG Nr. 13/2020 vom 25.06.2020 ergibt sich:
Die Klägerin ist Steuerfachwirtin. Sie erzielte vor der Geburt ihrer Tochter neben ihrem monatlichen Gehalt jeden Monat eine Provision in Höhe von 500 bis 600 Euro, die lohnsteuerrechtlich von ihrer Arbeitgeberin als sonstiger Bezug eingestuft wurde. Der beklagte Freistaat bewilligte der Klägerin deshalb Elterngeld, ohne die Provisionen bei der Elterngeldbemessung zu berücksichtigen.
Das Landessozialgericht hat – anders als das Sozialgericht – der Klage auf höheres Elterngeld stattgegeben.
Das BSG hat die Revision des beklagten Freistaats zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BSG sind die der Klägerin in den arbeitsvertraglich vereinbarten Lohnzahlungszeiträumen regelmäßig und lückenlos gezahlten Provisionen materiell steuerrechtlich als laufender Arbeitslohn einzustufen. Die anderslautende Lohnsteueranmeldung der Arbeitgeberin stehe nicht entgegen. Die Lohnsteueranmeldung binde zwar grundsätzlich die Beteiligten im Elterngeldverfahren. Dies gelte jedoch nicht, wenn die Regelungswirkung der Lohnsteueranmeldung weggefallen ist, weil sie – wie hier aufgrund eines nachfolgenden Einkommensteuerbescheids – überholt ist.