Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat mit Beschluss vom 08.06.2021 zum Aktenzeichen 13 MN 298/21 einem Normenkontrolleilantrag stattgegeben, der sich gegen die in § 10c der Niedersächsischen Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (im Folgenden: Corona-VO) angeordnete Untersagung des Betriebs von Prostitutionsstätten und die Untersagung der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Prostitution richtete, und die Bestimmung vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Aus der Pressemitteilung des OVG Lüneburg Nr. 41/2021 vom 08.06.2021 ergibt sich:
Der Antragsteller, der in Niedersachsen eine Prostitutionsstätte betreibt, hat sich mit einem Normenkontrolleilantrag gegen das umfassende Verbot der Ausübung der Prostitution und der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Prostitution nach § 10c Corona-VO gewandt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, die vollständige Untersagung sei keine notwendige Infektionsschutzmaßnahme mehr und es liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor.
Der 13. Senat ist dem gefolgt.
Unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens und der Relevanz der Prostitutionsausübung für das Infektionsgeschehen sei das umfassende und ausnahmslose Verbot der Ausübung der Prostitution und der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Prostitution, wie es in § 10c Corona-VO angeordnet werde, offensichtlich nicht mehr erforderlich. Den Regelungsadressaten könnten vielmehr mildere Beschränkungen auferlegt werden, die gleichermaßen zur Förderung des legitimen öffentlichen Zwecks des Gesundheitsschutzes geeignet seien, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 28. August 2020 zur vorläufigen Außervollzugsetzung der Schließung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie der Untersagung der Straßenprostitution nach dem Ende der sog. 2. Coronawelle in Deutschland aufgezeigt habe (siehe Pressemitteilung Nr. 42/2020 vom 28. August 2020).
Darüber hinaus verletze das umfassende Verbot der Ausübung der Prostitution und der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Prostitution den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Unter Berücksichtigung des infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrades der verbotenen Tätigkeiten und auch aller sonstigen relevanten Belange bestünden insbesondere mit Blick auf die sonstigen körpernahen Dienstleistungen, wie sie in § 10b Corona-VO behandelt worden seien, keine für den Senat nachvollziehbaren sachlichen Gründe, die eine weitere Aufrechterhaltung des umfassenden und ausnahmslosen Verbots gerade und nur betreffend die Ausübung der Prostitution und der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Prostitution rechtfertigen könnten.
Die konstatierten Freiheits- und Gleichheitsverstöße führten zu einer Verletzung des Antragstellers in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG und begründeten mit Blick auf die Verletzung der Berufsfreiheit der Betreiberinnen und Betreiber von Prostitutionsstätten und Prostitutionsfahrzeugen, der Veranstalterinnen und Veranstalter von Prostitutionsveranstaltungen, der Erbringerinnen und Erbringer von sexuellen Dienstleistungen, von Leistungen der Prostitutionsvermittlung sowie von erotischen Massagen in einer Prostitutionsstätte oder einem Prostitutionsfahrzeug sowie den in der Straßenprostitution Tätigen aus Art. 12 Abs. 1 GG zugleich einen gewichtigen Nachteil, der eine vorläufige Außervollzugsetzung des § 10c der Niedersächsischen Corona-Verordnung in Gänze gebiete. Eine Unterminierung der fraglos komplexen Pandemiebekämpfungsstrategie des Landes Niedersachsen stehe demgegenüber nicht zu befürchten. Denn die vorläufige Außervollzugsetzung habe zwar zur Folge, dass das umfassende Verbot der Prostitutionsausübung nach § 10c Corona-VO als solches nicht mehr zu beachten sei. Bis zu einer etwaigen Neuregelung durch den Verordnungsgeber seien aber die allgemeinen Beschränkungen des § 10b Corona-VO zu beachten, die für die Erbringung aller körpernahen Dienstleistungen gälten.
Die Außervollzugsetzung ist allgemeinverbindlich, d.h. die betroffene Regelung ist in Niedersachsen gegenwärtig nicht zu beachten.
Der Beschluss ist unanfechtbar.