Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 04.08.2020 zum Aktenzeichen 21 O 315/19 entschieden, dass ein Lizenzspieler ein Recht darauf hat zu wissen, welche Provisionen seine Beratungsfirma von dritter Seite für seinen Wechsel von einem Fußballverein zu einem anderen erhalten hat.
Aus der Pressemitteilung des LG Köln vom 31.08.2020 ergibt sich:
Der Kläger ist ein ehemaliger Lizenzspieler des 1. FC Köln. Die Beklagte betreibt eine Spielerberateragentur. Sie wirbt damit, dass sie sich intensiv um ihre Spieler kümmert. Der Kläger wird als ein von ihr betreuter Spieler auf ihrer Internetseite aufgeführt. Der Profifußballer verlängerte unter Beteiligung der beklagten Beratungsagentur seinen Spielervertrag beim 1. FC Köln bis Juni 2021, bevor er Anfang 2018 zu Dynamo Moskau wechselte. Die Agentur erhielt für diesen Wechsel ins Ausland eine hohe Provision von dritter Seite und teilte dies dem Spieler auch mit. Der Spieler war der Ansicht, er hätte der beklagten Spielervermittlung den Auftrag erteilt, ihn nach Russland zu vermitteln und daraus resultiere auch sein Anspruch auf Auskunft, welche weiteren Zahlungen die Spieleragentur für seine Vermittlung erhalten habe. Die Beklagte meinte, dass ein konkreter Vertrag zwischen ihr und dem Spieler mit dem Ziel, den Spieler an Dynamo Moskau zu vermitteln, gar nicht erst geschlossen worden sei und der Spieler daher auch kein Recht hätte, Informationen über die gezahlten Provisionen zu erhalten.
Das LG Köln hat entschieden, dass der Spieler alle Informationen erhalten muss, die seinen Wechsel betreffen.
Nach Auffassung des Landgerichts haben die Parteien einen Vertrag geschlossen und darf der Spieler daher auch wissen, welche Zahlungen die Beraterfirma für seinen Wechsel erhalten hat.
Zwar ergebe sich ein solcher Auftrag nicht aus dem Rahmenvertrag zwischen den Parteien. Die Parteien waren nämlich so miteinander verbunden, dass die Beklagte es übernommen habe, den Spieler in allen seinen Angelegenheiten zu betreuen und zu beraten und im Bedarfsfall für ihn tätig zu werden.
Für den Wechsel zu Dynamo Moskau habe sich der Spieler allerdings ausdrücklich mit einer WhatsApp an die Beklagte gewandt und ihr den Vermittlungsauftrag erteilt. In der Textnachricht hat der Profi seinen Wunsch geäußert, nach Russland zu wechseln. Daraufhin nahm die Beklagte ihre umfangreiche Tätigkeit für den Spieler auf, die mit viel Zeit- und Arbeitsaufwand nach erheblichen Verhandlungen mit den beiden Vereinen und intensiven Beratungen mit dem Kläger schließlich zu dem Wechsel ins Ausland geführt habe.
Aus diesem konkreten Auftrag könne der Spieler auch verlangen, dass die Beratungsfirma ihm offenlege, was sie von dritter Seite für diesen Transfer erhalten habe. Vom Spieler selbst habe die Beraterfirma nämlich keine Provision erhalten. Allerdings habe der Kläger als Auftraggeber das Recht darauf, die Beraterfirma bei ihrer Tätigkeit für ihn zu kontrollieren und die notwendige Klarheit über seine Rechtsstellung zu verschaffen, auch wenn er selbst für diesen Auftrag nichts gezahlt habe.
Ob daraus dann auch ein Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beraterfirma erwachse, sei nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits und bleibe ggf. einer weiteren rechtlichen Auseinandersetzung vorbehalten. Grundsätzlich könne der Auftraggeber nämlich von dem Beauftragten verlangen, alles herauszugeben, was dieser durch den Auftrag erlangt habe, also auch die erhaltenen Provisionen, Geschenke und andere Vorteile. Es bestehe dabei nämlich grundsätzlich die Gefahr, dass die Beauftragte, also hier die Spielerberaterfirma, ihre Tätigkeit dann nicht mehr allein an den Interessen ihres Auftraggebers, also des Spielers, ausrichte, sondern auch eigene Interessen im Spiel seien.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.