Probebohrungen nach Naturgipsvorkommen im Südharz gestoppt

17. Februar 2025 -

Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 14. Februar 2025 zum Aktenzeichen 2 M 14/25 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des BUND gegen den Bescheid des Landkreis Mansfeld-Südharz vom 9. Dezember 2024 wiederhergestellt, wonach der Landkreis der Beigeladenen Probebohrungen nach Naturgipsvorkommen im Südharz genehmigt hatte. Damit sind vorläufig (bis zur Entscheidung über den Widerspruch des BUND gegen die Genehmigung zur Durchführung) weitere Probebohrungen nach Naturgipsvorkommen im Südharz gestoppt.

Aus der Pressemittelung des OVG Sachsen-Anhalt Nr. 1/2025 vom 17.02.2025 ergibt sich:

Hintergrund: Der Landkreis hatte einem Unternehmen (der Beigeladenen) die Genehmigung zur Durchführung von sieben Probebohrungen in den Gemarkungen Uftrungen, Breitungen und Hainrode erteilt, um das dortige Naturgipsvorkommen zu erkunden und festzustellen, ob dieses zum Abbau von Naturgips geeignet ist. Die vorgesehenen Bohrstellen liegen im Naturschutzgebiet „Gipskarstlandschaft Questenberg“, im Landschaftsschutzgebiet „Harz und südliches Harzvorland“, im Naturpark „Harz/Sachsen-Anhalt“ sowie im FFH-Gebiet „Buntsandstein- und Gipskarstlandschaft bei Questenberg im Südharz“, das Bestandteil des europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000 ist. Mit einem Gipsabbau könne unter anderem der Bedarf an Gips gedeckt werden, der aufgrund des Ausstiegs aus der Braunkohleverstromung und des Wegfalls von Gips als Abfallprodukt aus Rauchgasentschwefelungsanlagen (sog. REA-Gips) demnächst stark steigen werde. Sollten abbaubare Lagerstätten vorhanden sein, sollten diese im neu aufzustellenden Landesentwicklungsplan aufgenommen werden.

Das Verwaltungsgericht Halle hatte mit Beschluss vom 23. Januar 2025 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des BUND teilweise wiederhergestellt, soweit er sich gegen die naturschutzrechtliche Genehmigung nach § 5 Abs. 2 LSG-VO richtete, weil es an den insoweit erforderlichen Befreiungen fehle. Es hatte den Antrag abgelehnt, soweit sich der BUND gegen die Befreiung von verschiedenen Verboten der Naturschutzgebietsverordnung „Gipskarstlandschaft Questenberg“ richtete, da der BUND ordnungsgemäß an dem behördlichen Verfahren beteiligt worden sei und die Erkundungsbohrungen nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets „Buntsandstein- und Gipskarstlandschaft bei Questenberg im Südharz“ in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen könnten. Schließlich liege auch ein überwiegendes öffentliches Interesse an den Probebohrungen vor. Denn die Erkundung von Gipsvorkommen sei notwendig, um im Rahmen der aktuellen Raumordnungsplanung aufgrund umfangreicher Informationen sachgerechte Entscheidungen zur Sicherstellung einer zukunftsorientierten Versorgung mit heimischen Rohstoffen treffen zu können.

Auf die Beschwerde des BUND hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt den Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs umfassend wiederhergestellt. Es ist dabei davon ausgegangen, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass sich in dem Gebiet, in dem die Bohrungen durchgeführt werden sollen, nicht noch unbekannte Höhlen und vor allem überwinternde Fledermäuse befinden. Für die Annahme, durch die Probebohrungen würde nicht erheblich in das geschützte Habitat eingegriffen, fehle es an der erforderlichen Datenbasis. Sei danach ein erheblicher Eingriff nicht ausgeschlossen, fehle es zudem an einem zwingenden öffentlichen Interesse an der Durchführung der Probebohrungen. Dabei sei auch in den Blick zu nehmen, dass die Probebohrungen nicht für sich stehen, sondern letztlich der Vorbereitung des Gipsabbaus dienen, sofern sich die Lagerstätte als wirtschaftlich abbaubar herausstelle. Jedenfalls der Gipsabbau werde voraussichtlich zu einer mindestens teilweisen Zerstörung des geschützten Gebiets führen. Zuletzt sei auch nicht erkennbar, dass für die Gewinnung der erforderlichen Erkenntnisse zur Aufnahme des Gebiets in den Landesentwicklungsplan nicht auch noch zu einem späteren Erkundungsbohrungen durchgeführt werden könnten.

Der Beschluss ist unanfechtbar.