Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 29. April 2022 zum Aktenzeichen 3 K 163/22 entschieden, dass die für den 29. April 2022 angemeldete Pro-Palästinensische Demonstration verboten bleibt.
Aus der Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 13/2022 vom 29.04.2022 ergibt sich:
Der Antragsteller hat bereits in der Vergangenheit mehrfach Pro-Palästinensische Versammlungen veranstaltet. Bei diesen hatten Teilnehmende u.a. Flaschen, Steine und gezündete Pyrotechnik auf Polizistinnen und Polizisten geworfen. Zudem war es aus der Versammlung heraus zu Äußerungen mit strafbarem Inhalt gekommen. Unter Bezugnahme darauf hat die Berliner Polizei dem Antragsteller mit Bescheid vom 28. April 2022 verboten, in der Zeit vom 29. April bis 1. Mai 2022 eine weitere Versammlung durchzuführen, und die sofortige Vollziehung dieses Verbots angeordnet. Seinen hiergegen gerichteten Eilantrag begründete der Antragsteller u.a. damit er habe in der Vergangenheit alles in seiner Macht Stehende getan, um die Versammlung friedlich und gesetzeskonform durchzuführen.
Die 1. Kammer hat den Eilantrag zurückgewiesen. Das besondere öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verbotsbescheids überwiege das Interesse des Antragstellers. Rechtsgrundlage des Versammlungsverbots sei § 14 Abs. 1 Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin. Danach könne die Polizei eine Versammlung u.a. verbieten, wenn nach den zur Zeit des Verbotserlasses erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet sei. Ein Versammlungsverbot komme nur als ultima ratio in Betracht, wenn eine unmittelbare, aus erkennbaren Umständen herleitbare Gefahr für elementare Rechtsgüter vorliege, die mit der Versammlungsfreiheit gleichwertig seien. Gemessen hieran, sei die auf die vergangenen Versammlungen des Antragstellers gestützte Prognose nicht zu beanstanden, bei einer Durchführung der Versammlung seien solche elementaren Rechtsgüter in Gefahr, insbesondere das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Vorangegangene Versammlungen des Antragstellers hätten aufgrund ihres Mottos auch einen solchen Personenkreis zur Teilnahme motiviert, der eine antiisraelische, wenn nicht gar antisemitische Grundhaltung aufweise. Eine wirksame Abgrenzung von diesem Personenkreis nehme der Antragsteller nicht vor. Zutreffend sei außerdem die Prognose des Antragsgegners, die Versammlung sei geeignet, Gewaltbereitschaft zu vermitteln und dadurch einschüchternd zu wirken. Erschwerend komme hinzu, dass die angemeldete Versammlung auf den Al-Quds-Tag falle. Die Verbotsverfügung sei ermessensfehlerfrei, insbesondere kämen keine milderen Mittel in Betracht und das Verbot sei angemessen. Vergangene Versammlungen hätten gezeigt, dass der Antragsteller nicht in der Lage gewesen sei, Auflagen effektiv durchzusetzen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.