Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hat mit Beschluss vom 19.08.2020 zum Aktenzeichen 7 CE 20.1822 in einem Eilverfahren entschieden, dass das Landratsamt Neustadt an der Aisch – Bad Windsheim verpflichtet ist, der Presse Auskunft über die Gesamtzahl der seit Beginn der Corona-Pandemie dokumentierten Infektionszahlen aufgeschlüsselt nach den einzelnen Landkreisgemeinden zu geben.
Aus der Pressemitteilung des Bay. VGH vom 19.08.2020 ergibt sich:
Das Landratsamt hatte einen entsprechenden Antrag eines freien Redakteurs mit der Begründung abgelehnt, dass der Landkreis sehr kleinteilig und eher dörflich geprägt sei, sodass die Bekanntgabe gemeindegenauer Infektionszahlen Rückschlüsse auf einzelne Betroffene zulasse. Dies verletze deren Persönlichkeitsrecht.
Das VG Ansbach hatte in erster Instanz den Freistaat Bayern als Rechtsträger des Landratsamts im Rahmen einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller die begehrten Informationen zur Verfügung zu stellen.
Hiergegen wandte sich der Freistaat Bayern mit der Beschwerde.
Der VGH München hat die Entscheidung des VG Ansbach bestätigt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Presse nach den Vorgaben des Bayerischen Pressegesetzes gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. Das Landratsamt dürfe diese nur verweigern, wenn es zur Verschwiegenheit verpflichtet sei, etwa weil die Beantwortung einer Presseanfrage Grundrechte Dritter verletze. Im hier entschiedenen Fall sei eine Verletzung von geschützten Persönlichkeitsrechten Betroffener jedoch nicht zu befürchten, da der Antragsteller lediglich die gemeindegenaue Gesamtzahl der seit Beginn der Pandemie festgestellten Infektionen erfahren wolle. Eine Aufschlüsselung z.B. nach Alter, Geschlecht, „aktiven“ Fällen oder nach der Zahl der genesenen, hospitalisierten oder verstorbenen Patientinnen und Patienten beanspruche er nicht. Anhand der pauschalen und auf einen mehrmonatigen Zeitraum bezogenen Gesamtzahlen der räumlichen Verteilung des Infektionsgeschehens im Landkreis könne ohne weitere Anknüpfungstatsachen auch in kleinen Gemeinden mit vertretbarem Aufwand kein Rückschluss auf bestimmte Personen gezogen werden. Bei der gewünschten Auskunft handle es sich daher nicht um personenbezogene Daten. Sie seien der Presse zur Verfügung zu stellen.
Gegen den Beschluss des VGH München gibt es keine Rechtsmittel.