Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 01.12.2020 zum Aktenzeichen 65 S 4/17 entschieden, welche Konsequenzen es hat, wenn ein Mieter, der erstinstanzlich zur Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung verurteilt wurde und daraufhin die Wohnung geräumt hat, im Berufungsverfahren obsiegt, aber zwischenzeitlich eine Ersatzwohnung mit höherer Miete angemietet hat.
Aus der Pressemitteilung des DAV MietR 11/2021 vom 07.05.2021 ergibt sich:
Mit einem solchen Fall hat sich das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 1. Dezember 2020 auseinander gesetzt.
Denn sollte ein solches Urteil in der zweiten Instanz aufgehoben werden, ist der Vermieter, welcher bereits vollstreckt hat, gegenüber dem Mieter schadensersatzpflichtig. Der Vermieter hat in einem solchen Fall die Differenz zwischen der bisherigen und der neuen Miete zu ersetzen, wenn die Wohnung nach Ausstattung, Zuschnitt, Lage und Größe mit der bisherigen Wohnung vergleichbar ist. Der Mieter ist also in einem solchen Fall so zu stellen, als ob der Schaden (die im Nachhinein als nicht rechtens festgestellte Räumung) nicht eingetreten wäre. Etwas anderes gilt nur, wenn die beiden Wohnungen nicht vergleichbar sind und die erhöhte Miete auf einem höheren Wohnwert beruht. Hier kann jedoch ein anteiliger Schadensersatz in Betracht kommen, wenn z.B. bei einer grundsätzlich vergleichbaren Wohnung zum einen der Quadratmeterpreis höher liegt und zusätzlich eine größere Fläche angemietet wurde. Bei einer Räumung aus einem nicht rechtskräftigen Titel sollte daher gut abgewogen werden, ob dieses Risiko eingegangen wird. Wenn also auch nach dem Urteil regelmäßige Mietzahlungen erfolgen, kann der Vermieter gut beraten sein, die Rechtskraft eines Räumungstitels abzuwarten.