Das Verwaltungsgericht Regensburg hat mit Urteil vom 23.07.2019 zum Aktenzeichen RO 4 K 17.1570 auf Klage eines Regensburger Bauunternehmers entschieden, dass die Pressearbeit der Staatsanwaltschaft Regensburg in einem Strafverfahren insbesondere wegen auffälliger Parteispenden rechtswidrig war.
Aus der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 23.07.2019 ergibt sich
Die Staatsanwaltschaft gab am 27.07.2017 durch Pressemitteilung und mündliche Presseinformation bekannt, dass sie in dem Fall Anklage erhoben habe. Den Verteidigern des Klägers hatte sie etwa zwei Stunden vor Veröffentlichung der Pressemitteilung einen Teil der Anklageschrift zur Kenntnis übersandt.
Das VG Regensburg hat der Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Staatsanwaltschaft zur Veröffentlichung der Pressemitteilung am 27.07.2017 und zur mündlichen Presseinformation am selben Tag nicht berechtigt gewesen. Das Verwaltungsgericht hat zwar die Pressearbeit nicht inhaltlich beanstandet, sah aber den Kläger durch die Art und Weise des Vorgehens in seinem Grundrecht auf ein faires Verfahren verletzt. Die Staatsanwaltschaft müsse einem Beschuldigten nach Erhebung der Anklage ausreichend Gelegenheit zur Vorbereitung auf mögliche Presseanfragen geben, bevor sie die Medien über die Anklage informiert. Der von der Staatsanwaltschaft eingeräumte Zeitraum von circa zwei Stunden habe hierfür im konkreten Fall nicht ausgereicht. Die Anklageschrift sei relativ umfangreich gewesen und die Verteidiger hätten ausreichend Zeit erhalten müssen, um sie durchsehen und zumindest teilweise prüfen zu können. Außerdem habe den Verteidigern nicht die gesamte Anklageschrift, sondern nur der sog. Anklagesatz ohne Angabe der Beweismittel zur Verfügung gestanden. Für eine fundierte Stellungnahme gegenüber der Presse hätte ihnen die Staatsanwaltschaft aber auch den Teil der Anklageschrift übermitteln müssen, in dem sie erläuterte, auf welche Beweismittel sie die erhobene Anklage stützte.