Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 28. Mai 2020 zum Aktenzeichen 1 BvR 2437/18 entschieden, dass die zivilgerichtliche Untersagung einer Tageszeitung, die Wortberichterstattung über die lange zurückliegende Beziehung einer in der Öffentlichkeit bekannten Frauenrechtsaktivistin, Journalistin und Autorin (nachfolgend: Betroffene) zu Frau S., die diese Beziehung zuvor in einem Buch veröffentlicht hatte, verfassungsrechtlich nicht überprüft werden, da die Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend begründet wurde.
Die Betroffene veröffentlichte im Jahr 2011 eine Autobiographie, in der sie über ihre „Wurzeln und Prägungen“, insbesondere auch über verschiedene für sie zentrale Beziehungen ihres bisherigen Lebens, berichtete, nicht jedoch über die von Juni 1972 bis November 1973 währende Beziehung zu Frau S., über die sie sich weder zuvor noch danach geäußert hatte. Im September 2015 veröffentlichte ein Verleger ein von Frau S. verfasstes Buch, in dem diese über ihre Beziehung zur Betroffenen schrieb. Auf deren gegen den Verleger gerichtete Klage verbot das Landgericht am 19. August 2016 im einstweiligen Verfügungsverfahren die Verbreitung des Buches, da der Verleger des Buches gegen eine Unterlassungsvereinbarung verstoßen habe.
Die Beschwerdeführerin veröffentlichte am 24. August 2016 einen Artikel, in dem sie über das Buch von Frau S. und den Prozess berichtete. Im Ausgangsverfahren begehrte die Betroffene die Unterlassung längerer Passagen des Artikels, in denen teils Auszüge aus dem Buch zitiert wurden und über verschiedene im Buch enthaltene unstreitig wahre Begebenheiten berichtet wurde. Neben allgemeinen Ausführungen zur nonverbalen Kommunikation in der Beziehung wurden dort zwei Szenen geschildert. In der ersten wollte sich die Betroffene nach dieser Schilderung Frau S. intim nähern, wurde von ihr abgewiesen und warf daraufhin mit viel Lärm gusseiserne Bratpfannen auf den Boden. In der zweiten begegneten sich die Betroffene und Frau S. viele Jahre später bei einer öffentlichen Veranstaltung. Die Betroffene habe die einstige Geliebte kurz gemustert, um zu der kühlen Feststellung zu gelangen, dass sie nicht gerade jünger geworden sei.
Das Landgericht verurteilte die Beschwerdeführerin mit angegriffenem Urteil, es zu unterlassen, einzelne Passagen zur nonverbalen Kommunikation und die Passagen zur „Bratpfannen-Szene“ und zur späteren Wiederbegegnung zu veröffentlichen. Diesbezüglich falle die Gesamtabwägung zugunsten des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der in ihrer Privatsphäre berührten Betroffenen aus. Über die Liebesbeziehung zu Frau S. dürfe allerdings allgemein berichtet werden, da aufgrund der Bekanntheit der Betroffenen und ihres öffentlichen Engagements als Feministin ein bedeutendes öffentliches Interesse an ihrem (vergangenen) Privatleben bestehe. Es sei zudem insoweit eine Selbstöffnung der Betroffenen anzunehmen, da diese in ihrer Autobiographie über andere Beziehungen in vergleichbarer „Detailtiefe“ berichte.
Das Oberlandesgericht verurteilte die Beschwerdeführerin mit ebenfalls angegriffenem Urteil weitergehend, es zusätzlich zu unterlassen, auch die vom Landgericht für zulässig erachteten allgemeinen Passagen über die Beziehung zu veröffentlichen. Die Berichterstattung sei nicht aufgrund einer angeblich in der Autobiographie in vergleichbarer „Detailtiefe“ erfolgten Selbstöffnung hinsichtlich anderer Beziehungen zu dulden. Im Rahmen der Abwägung überwiege das Allgemeine Persönlichkeitsrecht das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auch hinsichtlich der allgemeinen Berichterstattung über die Beziehung. Hierbei handele es sich um eine in erster Linie die Neugier der Leser nach den privaten Angelegenheiten der Betroffenen befriedigende Mitteilung.