„Preppen“ zur Krisenvorsorge: Polizist wegen Verstößen gegen Kriegswaffenkontrollgesetz, Waffengesetz und Sprengstoffgesetz rechtskräftig verurteilt

11. Februar 2021 -

Der Bundesgerichtshof hat am 11.02.2021 zum Aktenzeichen 6 StR 235/20 das Urteil des Landgerichts Schwerin im Prozess gegen einen Polizeibeamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern wegen Verstößen gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz, das Waffengesetz und das Sprengstoffgesetz bestätigt.

Aus der Pressemitteilung des BGH Nr. 32/2021 vom 11.02.2021 ergibt sich:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe und Munition für Kriegswaffen in Tateinheit mit Besitz von Schusswaffen und Munition, einem Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften für Schusswaffen sowie Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Nach den Urteilsfeststellungen beschäftigte sich der Angeklagte, ein Polizeibeamter des Landes Mecklenburg-Vorpommern, mit Katastrophenszenarien und betrieb zusammen mit Gleichgesinnten das sogenannte Preppen, wobei die beabsichtigte gemeinsame Vorratshaltung neben der Beschaffung von Dingen des täglichen Bedarfs auch die Bevorratung großer Mengen Munition umfasste. Bei zwei Durchsuchungen wurden bei ihm eine Maschinenpistole, eine Selbstladebüchse, ein verrosteter Gewehrlauf sowie Übungsgranaten, Irritationswurfkörper, Signallichter und mehrere tausend Schuss Munition sichergestellt, für die er jeweils die erforderliche Erlaubnis nicht besaß. Ferner lagerte der Angeklagte einige seiner weiteren Waffen, die er erlaubnisfrei besaß oder hinsichtlich derer er über Waffenbesitzkarten verfügte, nicht ordnungsgemäß.

Der in Leipzig ansässige 6. Strafsenat hat die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen.

Die tatsächliche und rechtliche Würdigung sowie die Rechtsfolgenentscheidungen des Landgerichts weisen keine Rechtsfehler auf. Das Urteil des Landgerichts Schwerin ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz:
Landgericht Schwerin, Urteil vom 19. Dezember 2019 – 34 KLs 15/19

Die maßgeblichen Vorschriften lauten: 

Aus dem Kriegswaffenkontrollgesetz:
§ 1 Begriffsbestimmung
(1) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen im Sinne dieses Gesetzes (Kriegswaffen) sind die in der Anlage zu diesem Gesetz (Kriegswaffenliste) aufgeführten Gegenstände, Stoffe und Organismen. […]

  • 2 Herstellung und Inverkehrbringen
    (1) Wer Kriegswaffen herstellen will, bedarf der Genehmigung.
    (2) Wer die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen von einem anderen erwerben oder einem anderen überlassen will, bedarf der Genehmigung.
  • 22a Sonstige Strafvorschriften
    (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer  […]
    6. über Kriegswaffen sonst die tatsächliche Gewalt ausübt, ohne dass
    der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach diesem Gesetz beruht  […]

Aus dem Waffengesetz:
§ 52 Strafvorschriften […]
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer  […]
2. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt oder Munition erwirbt oder besitzt, wenn die Tat nicht in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b mit Strafe bedroht ist, […]
7a. entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung für eine Schusswaffe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhandenkommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird. […]

Aus dem Sprengstoffgesetz:
§ 27 Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang
(1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen
1. explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder
2. mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will,
bedarf der Erlaubnis. […]

  • 40 Strafbarer Umgang und Verkehr sowie strafbare Einfuhr
    (1) Wer ohne die erforderliche Erlaubnis […]
    3. entgegen § 27 Abs. 1 explosionsgefährliche Stoffe erwirbt oder mit diesen Stoffen umgeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. […]