Das Oberlandesgericht Frankfurt hat am 04.02.2021 zum Aktenzeichen 6 U 269/19 entschieden, dass die Preiswerbung für einen Fitnessstudio-Vertrag ohne Einbeziehung einer quartalsweise zu zahlenden Servicegebühr gegen die Verpflichtung verstößt, dass Preisangaben in der Werbung den Gesamtpreis ausweisen müssen und daher unlauter ist.
Aus der Pressemitteilung des OLG Frankfurt Nr. 15/2021 vom 11.03.2021 ergibt sich:
Der Verletzer kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich Wettbewerber ebenso verhalten wie er. Das OLG Frankfurt am Main hat deshalb die Berufung eines Fitnessstudios gegen eine Unterlassungsverpflichtung zurückgewiesen.
Die Parteien streiten um Preisangaben für einen Fitnessstudio-Vertrag. Die Beklagte betreibt ein Fitnessstudio im Großraum Frankfurt. Sie warb für Mitgliedschaften mit einem Monatspreis von „Euro 29,99 bei 24-Monats-Abo“. Die Angabe war durch ein Sternchen gekennzeichnet, das auf der rechten Seite kleingedruckt mit dem Hinweis „zzgl. 9,99 € Servicegebühren/Quartal“ aufgelöst wurde. Das Landgericht hatte die Beklagte zur Unterlassung der geschilderten Preiswerbung verurteilt.
Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG Frankfurt keinen Erfolg.
Die angegriffene Werbung sei wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) unlauter, begründete das OLG die Entscheidung. Preisangaben sollten „durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Klarheit über die Preise und ihre Gestaltung gewährleisten“. Die Beklagte habe den Verbrauchern gegenüber in der Werbung den Gesamtpreis angeben müssen, dies jedoch nicht getan. Der Gesamtpreis sei gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung das „tatsächlich zu zahlende Gesamtentgelt“, d.h. einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile.
Hier hätte die Beklagte den Gesamtpreis unter Einbeziehung der Servicegebühr ausweisen müssen. Es genüge nicht, einen Teilpreis zu nennen und einen weiteren Betrag anzugeben, den der Kunde hinzurechnen muss, um den Gesamtpreis zu ermitteln. Dies komme allenfalls in Betracht, wenn der zusätzlich zu zahlende Preis unschwer erkennbar sei und die Aufspaltung keinen nennenswerten Einfluss auf die Verbraucherentscheidung habe. Davon könne hier jedoch nicht ausgegangen werden. Der Hinweis auf die Servicegebühr und die zu Grunde liegenden Konditionen seien nicht so deutlich erkennbar, dass der Verbraucher diesen weiteren Preisbestandteil ohne weiteres erkenne. Gerade die drucktechnische Gestaltung spreche dagegen. Mit ihr werde vielmehr der unter der psychologisch wichtigen Schwelle von 30 € liegende monatliche Preis von 29,99 € hervorgehoben. Lediglich ein Sternchen verweise auf die obligatorisch anfallende Servicegebühr, die zudem deutlich kleiner dargestellt und quer gedruckt sei.
Durch diesen Verstoß habe sich die Beklagte auch unlauter verhalten. Ihr Verhalten eigne sich zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen. Ohne Erfolg verweise die Beklagte darauf, andere Wettbewerber würden ebenso handeln, weshalb die Verbraucher hieran gewöhnt seien. „Die Tatsache, dass sich auch eine Vielzahl anderer (nicht aller!) Wettbewerber rechtswidrig verhalten, kann nicht dazu führen, mit diesem Argument die Spürbarkeit zu verneinen“, betont das OLG. Andernfalls würde dies dazu führen, „dass die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, die eine ganze Branche regelmäßig begeht, nicht mehr möglich wäre“. Ein solches Ergebnis entspreche nicht dem Schutzzweck des UWG.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision beim BGH begehren.