Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 18.02.2020 zum Aktenzeichen 1 K 1309/18 entschieden, dass ein für eine Dissertation erhaltenes Preisgeld versteuert werden muss.
Aus dem Newsletter des FG Köln vom 29.10.2020 ergibt sich:
Die Klägerin erstellte während ihrer Zeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin an einem Institut einer Universität ihre Dissertation. Sie erhielt für die Dissertation ein Preisgeld, das von einem Unternehmen gesponsert und von der Universität vergeben wurde. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung ließ die Klägerin das Preisgeld unberücksichtigt. Die Druckkosten ihrer Dissertation machte sie hingegen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt versteuerte das Preisgeld als Arbeitslohn. Hiergegen wandte sich die Klägerin und sah das Preisgeld als nicht durch ihr Dienstverhältnis veranlasst an.
Die Klage blieb vor dem FG Köln erfolglos.
Nach Auffassung des Finanzgerichts hat das Finanzamt das Preisgeld zu Recht als Arbeitslohn versteuert, da die Auszahlung durch die wissenschaftliche Tätigkeit der Klägerin an der Universität veranlasst sei. Der Klägerin sei ihm Rahmen ihres Anstellungsverhältnisses die Möglichkeit zur Anfertigung der Dissertation eingeräumt worden. Die Dissertation verbessere zudem die Chancen der Klägerin auf dem Arbeitsmarkt und der später erzielbaren Einkünfte. Im Übrigen habe die Klägerin ihre Dissertation ihren aktuellen und zukünftigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet, da sie die Druckkosten im Streitjahr als Werbungskosten geltend gemacht habe.
Die Entscheidung ist rechtskräftig. Die zugelassene Revision zum BFH wurde von der Klägerin nicht eingelegt.