Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat mit Beschluss vom 10.09.2020 zum Aktenzeichen 1 B 635/20 entschieden, dass die Besetzung der Stelle des Präsidenten des OLG Köln mit dem ausgewählten Bewerber vorläufig nicht vorgenommen werden darf.
Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom 10.09.2020 ergibt sich:
Neben dem ausgewählten Bewerber, einem Präsidenten eines Landgerichts (Besoldungsgruppe R 6), hat sich die Antragstellerin, die ebenfalls Präsidentin eines Landgerichts (Besoldungsgruppe R 6) ist, für das Präsidentenamt beim OLG Köln (Besoldungsgruppe R 8) beworben. Auf ihren Antrag hatte das VG Gelsenkirchen dem Land Nordrhein-Westfalen untersagt, die Stelle mit dem ausgewählten Bewerber – dem Beigeladenen – zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.
Das OVG Münster hat die Beschwerde des Landes Nordrhein-Westfalen gegen den Beschluss des VG Gelsenkirchen vom 20.04.2020 zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen nicht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruhe und deshalb keine tragfähige Grundlage für eine Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen der Bestenauslese darstelle. Der Beurteiler des Beigeladenen – der Präsident des zuständigen Oberlandesgerichts – habe für einen nicht unbedeutenden Teil des Beurteilungszeitraums, nämlich für die gut acht Monate umfassende Zeitspanne vor seinem Amtsantritt als Präsident, kein eigenes hinreichendes Bild von den Leistungen des Beigeladenen gehabt. Dem sei das Land Nordrhein-Westfalen nicht durchgreifend entgegengetreten.
Der Beschluss ist unanfechtbar.