Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat am 30.04.2020 zum Aktenzeichen 13 MN 131/20 entschieden, dass für Schüler im 4. Grundschuljahrgang ab dem 04.05.2020 der Präsenzunterricht wieder aufgenommen wird.
Aus der Pressemitteilung des OVG Lüneburg Nr. 19/2020 vom 30.04.2020 ergibt sich:
Antragstellerin war eine Schülerin, die in einer niedersächsischen Gemeinde die 4. Klasse einer Grundschule besucht. Vertreten durch ihre Eltern wandte sie sich mit einem Normenkontrolleilantrag dagegen, ab dem 04.05.2020 wieder am Präsenzunterricht in ihrer Grundschule teilnehmen zu müssen. Zur Begründung ihres Antrags trug sie vor, dass die Präsenzpflicht eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes und eine ungerechtfertigte Benachteiligung gegenüber den Schülern anderer Jahrgänge darstelle, denen die Teilnahme am Präsenzunterricht weiterhin untersagt sei.
Das OVG Lüneburg hat den Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17.04.2020, zuletzt geändert durch Verordnung vom 24.04.2020, abgelehnt, soweit damit für Schüler im 4. Grundschuljahrgang ab dem 04.05.2020 der Präsenzunterricht wieder aufgenommen wird.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die mit einer schrittweisen Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts verbundene zeitweise Ungleichbehandlung für sachlich gerechtfertigt zu erachten. Das schrittweise und jahrgangsabgestufte Vorgehen erfolge nach sachbezogenen Kriterien und sei wichtig, um den Bildungseinrichtungen ausreichend Zeit für die Umsetzung und gegebenenfalls Anpassung ihrer Konzepte zu geben. Zugleich diene das stufenweise Vorgehen der Vermeidung eines unkontrollierbaren Wiederanstiegs der Neuinfektionen und ermögliche es, gegebenenfalls gezielte Deeskalationsmaßnahmen ergreifen zu können. Überzeugende Gründe, die Grundschulen von diesem abgestuften Vorgehen zunächst vollständig auszunehmen, seien nicht zu erkennen. Auch sei es nicht zu beanstanden, in den Grundschulen die Wiedereinführung des Präsenzunterrichts mit den Schülern des 4. Schuljahrgangs zu beginnen. Sie seien dort die „älteren“ Schüler und – jedenfalls regelmäßig – am ehesten bereit und in der Lage, die hygienischen Maßnahmen selbst vorzunehmen und den gebotenen Abstand weitgehend einzuhalten. Auch wenn der Schulbesuch der Viertklässler für eine Entscheidung über den Wechsel zu einer weiterführenden Schule und auch für Prüfungen nicht notwendig sei, sei der Präsenzunterricht wichtig. Denn die Bedeutung der Schule für die persönliche Entwicklung der Schüler erschöpfe sich nicht in der Vergabe von Noten und der Erteilung von Zeugnissen, sondern bestehe auch gerade in der Teilnahme am Präsenzunterricht und der nur dabei uneingeschränkt möglichen interaktiven und kommunikativen Auseinandersetzung mit Lehrern und anderen Schülern.
Der Beschluss ist unanfechtbar.