Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom 23.07.2020 zum Aktenzeichen 4 K 1984/19 entschieden, dass die Deutsche Post AG, die Deutsche Bank AG und die Deutsche Telekom AG zur Finanzierung von Rückstellungen der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost verpflichtet sind, die auf Dienstzeiten vor 1995, also auf Zeiten vor ihrer Entstehung entfielen.
Aus der Pressemitteilung des VG Köln vom 23.07.2020 ergibt sich:
Die Klägerinnen sind als Nachfolgeunternehmen zum 01.01.1995 aus der Privatisierung der Deutschen Bundespost hervorgegangen. Auch die beklagte Bundesanstalt wurde im Rahmen der Privatisierung errichtet. Sie nimmt für ihre eigenen sowie für die Bediensteten der Klägerinnen soziale und dienstrechtliche Aufgaben wahr. Für die Verpflichtungen gegenüber ihren eigenen Bediensteten auf Altersversorgung, Beihilfe und betriebliche Zusatzversorgung bildet sie Rückstellungen. In die Bewertung dieser Rückstellungen fließen auch Dienstzeiten vor 1995 ein. Die Klägerinnen refinanzieren die Rückstellungen bislang im Rahmen von Geschäftsbesorgungsverträgen mit der Beklagten. Mit ihrer im März 2019 erhobenen Klage wollen die drei Aktiengesellschaften festgestellt wissen, dass sie nicht zur Finanzierung von Rückstellungen der Beklagten verpflichtet seien, die auf Dienstzeiten vor 1995, also auf Zeiten vor ihrer und der Entstehung der Beklagten entfielen. Die Bediensteten seien zuvor für den Bund tätig gewesen, der als früherer Dienstherr die Versorgungs- und Beihilfeverpflichtungen aus dieser Zeit tragen müsse. Es sei zudem widersprüchlich, wenn sie im Hinblick auf ihre eigenen Bediensteten von den Versorgungslasten entlastet seien, für die Bediensteten der Beklagten aber in vollem Umfang zahlen müssten. Für die ihrer Auffassung nach bislang zu viel gezahlten Entgelte stehe ihnen gegen die Beklagte ein Erstattungsanspruch in Höhe von über 200 Mio. Euro zu.
Das VG Köln hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts obliegt die Finanzierung des Personalaufwands der Beklagten im Rahmen der Geschäftsbesorgungsverträge den Klägerinnen und zwar auch insoweit, als Dienstzeiten vor 1995 betroffen seien. Die Klägerinnen treffe als Rechtsnachfolgerinnen des Sondervermögens Deutsche Bundespost eine umfassende Finanzierungsverantwortung in Bezug auf die Beklagte. Die Klägerinnen seien im Hinblick auf ihre eigenen Bediensteten von Versorgungslasten entlastet worden, weil andernfalls die Privatisierung gefährdet gewesen wäre. Eine dem vergleichbare Regelung zur Entlastung der Klägerinnen auch in Bezug auf die Bediensteten der Beklagten sei vom Gesetzgeber bis heute nicht gewollt und ergebe sich auch sonst nicht aus den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen.
Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das OVG Münster entscheiden würde.