Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 08.05.2018 zum Aktenzeichen 2 K 15637/17 entschieden, dass ein Bewerber für den Polizeidienst nicht allein deswegen abgelehnt werden darf, weil er auf der Innenseite seines linken Unterarms eine großflächige Tätowierung hat.
Im konkreten Fall hat sich ein Mann für die Einstellung in den Polizeidienst beworben. Das zuständige Landesamt hatte ihn unter Berufung auf einen Erlass des Innenministeriums vom Auswahlverfahren ausgeschlossen, weil er auf der Innenseite seines linken Unterarms einen Löwenkopf tätowiert hat (20 x 14 cm).
Nachdem das Verwaltungsgericht das Land mit rechtskräftigem Beschluss vom 24. August 2017 (2 L 3279/17) im Eilverfahren verpflichtet hatte, den Bewerber zum weiteren Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zuzulassen, erhielt dieser nach erfolgreichem Abschluss des Auswahlverfahrens eine Ernennungsurkunde zum Kommissaranwärter. Das Land behielt sich eine spätere Entlassung des Bewerbers allerdings ausdrücklich vor.
Das Gericht hat nun entschieden, dass sich der Rechtsstreit mit der Aufnahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und der Aushändigung der Ernennungsurkunde erledigt hat. Bis zum Eintritt dieses erledigenden Ereignisses sei die Klage jedoch zulässig und begründet gewesen. Für die Ablehnung des Bewerbers allein wegen seiner großflächigen Tätowierung fehle es an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigung. Die Kammer schließe sich der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach das Verbot bestimmter Tätowierungen einer gesetzlichen Grundlage bedürfe. An dieser fehle es, weil das Land NRW seiner Entscheidung lediglich den sog. Körperschmuckerlass zugrunde gelegt habe.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Bewerber um den Polizeidienst, die wegen der Körpergröße, Tätowierungen, Piercings, Operationen etc. nicht eingestellt werden.