Auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 28.08.2018 zum Aktenzeichen 4 S 36.18 entschieden, dass die Ablehnung eines Bewerbers für den mittleren Dienst der Schutzpolizei des Landes Berlin wegen sichtbarer, inhaltlich aber nicht zu beanstandender Tätowierungen einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Damit hat es eine Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt und die Beschwerde der Polizei Berlin zurückgewiesen.
Der Polizeibewerber begehrt seine Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Berliner Polizei. Die Bewerbung hat die Polizei mit der Begründung abgelehnt, dass seine Tätowierungen einer Einstellung in den Polizeidienst entgegenstünden. Das Verwaltungsgericht Berlin hat dem Antrag des Bewerbers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes stattgegeben und die Polizei vorläufig verpflichtet, ihn weiter am Auswahlverfahren teilnehmen zu lassen.
Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Polizei hat nun das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass die auf Verwaltungsvorschriften gestützte Entscheidung, die Einstellung des Bewerbers aufgrund seiner sichtbaren Tätowierungen abzulehnen, rechtswidrig ist. Es bedürfe grundsätzlich einer gesetzlichen Regelung des zulässigen Ausmaßes von Tätowierungen bei Beamten. Diese fehle aber derzeit im Land Berlin.
Für eine übergangsweise Weitergeltung der bisherigen Verwaltungspraxis besteht nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts kein Raum. Die sichtbaren Tätowierungen des Polizeibewerbers seien nicht derart auffällig oder gar anstößig, dass im jetzigen Zeitpunkt, in dem sich ein Ergebnis der noch zu führenden parlamentarischen Debatte nicht einmal in seinen Grundzügen abzeichne, mit einem zukünftigen Verbot solcher Tätowierungen mit hinreichender Sicherheit zu rechnen wäre.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Polizeibewerber im Falle der Ablehnung wegen einesTattoos, eines Piercings, eines Unterschreiten der Mindestgröße oder aus sonstigen persönlichen und/oder gesundheitlichen Gründen.