Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit Urteil vom 13.06.2018 entschieden, dass Bereitschaftszeiten von Polizeibeamten in NRW als Arbeitszeiten gelten.
Im konkreten Fall hat ein Polizeibeamter aus NRW geklagt, weil er bis zum Jahr 2017 nur die Hälfte seiner Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit gutgeschrieben erhielt. Seit 2017 gilt eine neue Arbeitszeitverordnung für Polizeibeamte in NRW. Betroffen ist also die Bereitschaftszeit bis zum Jahr 2017.
Die Richter am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gaben dem Polizeibeamten aus NRW Recht. Er hat demnach einen Anspruch darauf, dass seine Bereitschaftszeiten 1:1 als Arbeitszeiten gelten.
Das Land NRW wird prüfen, ob es gegen das Urteil Berufung zum Oberverwaltungsgericht in Münster einlegt, denn für das Land geht es um ca. 100 Millionen Euro. Denn der entschiedene Fall war ein Präzedenzfall und es könnten weitere Polizeibeamte nachziehen.
Die Begründung des Landes NRW ist, dass Bereitschaftsdienst weniger intensiv ist als Dienstzeit, aber dem folgten die Verwaltungsrichter nicht. Die argumentierten, dass die Arbeitszeit vor allem im Arbeitsschutz von Bedeutung ist, um nämlich sicherzustellen, dass Arbeitnehmer ausreichend Zeit bekommen, sich auszuruhen.
Allen Polizeibeamten in NRW ist deshalb zu raten, beim Land NRW Ansprüche schriftlich geltend zu machen, wenn sie vor dem Jahr 2017 Bereitschaftszeiten ablegten, die nur zu 50 % als Arbeitszeit angerechnet wurden. Mit der Entscheidung aus Gelsenkirchen stehen die Chancen sehr gut, dass die Polizeibeamten in NRW – notfalls gerichtlich – durchsetzen können, dass sie die Bereitschaftszeit vor 2017 zu 100 % als Arbeitszeit anerkannt bekommen.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Polizeibeamte im Beamtenrecht gegen das Land NRW!