Das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster hat mit Beschluss vom 13.03.2020 zum Aktenzeichen 15 B 332/20 entschieden, dass das Polizeipräsidium Köln mehrere Kameras, die zur Beobachtung des öffentlichen Straßenraums am Wiener Platz dauerhaft installiert sind, während einer Versammlung am 14.03.2020 abdecken muss.
Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom 13.03.2020 ergibt sich:
Dazu hatte das VG Köln die Polizei im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet.
Das OVG Münster hat die dagegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts stellt die Kamerapräsenz einen Eingriff in das Versammlungsgrundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG dar. Sie sei grundsätzlich geeignet, einschüchternd oder abschreckend auf die Versammlungsteilnehmer zu wirken. Dafür sei unerheblich, dass die Polizei die Kameras für die Dauer der Versammlung abschalten wolle. Denn dies sei für die Versammlungsteilnehmer nicht bzw. nicht hinreichend verlässlich erkennbar. Schließlich sei nicht ersichtlich, dass das Abdecken der Kameras für die Polizei einen unzumutbaren Aufwand mit sich bringe oder deren Aufgabenerfüllung im Übrigen wesentlich beeinträchtige.
Der Beschluss ist unanfechtbar.