Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit Urteil vom 11.08.2022 zum Aktenzeichen 17 K 4838/20 auf die Klage von 3 Klimaaktivisten festgestellt, dass die Freiheitsentziehung durch Polizeibeamte des Polizeipräsidiums Recklinghausen am Kraftwerk Datteln 4 rechtswidrig gewesen ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Gelsenkirchen vom 11.08.2022 ergibt sich:
Die Kläger waren am 1. Februar 2020 nach 23:00 Uhr in unmittelbarer Nähe des Kraftwerksbereichs von Polizeibeamten angetroffen und kontrolliert worden. Die Polizei hatte zuvor Hinweise darauf erhalten, dass sogenannte Klimaaktivisten, u.a. die auch im Hambacher Forst aktive Gruppierung „Ende Gelände“, beabsichtigten, in den frühen Morgenstunden des 2. Februar 2020 auf dem Gelände des Steinkohlekraftwerks Datteln 4 in Datteln eine Protestaktion durchzuführen. Zur Verhinderung der Begehung von Straftaten wurden die Kläger in Gewahrsam genommen. Tatsächlich wurde das Werksgelände in den Morgenstunden des 2. Februar 2020 durch ca. 100 Personen besetzt. Die Kläger haben vorgetragen, lediglich die Absicht gehabt zu haben, die Protestaktion zu beobachten.
Das Gericht hat ausgeführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen für den sogenannten Präventivgewahrsam nicht vorgelegen haben. Die von der Polizei zum Anlass für die Maßnahme herangezogenen Tatsachen (u.a. Kleidung, Mitführen von Verpflegung, Schlafsäcken und einer Stirnlampe, Nähe zur Gruppierung „Ende Gelände“) sind nicht ausreichend für die Annahme, dass die Begehung von Straftaten durch die nicht vorbestraften Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorgestanden hat. Die Freiheitsentziehung ist auch nicht unerlässlich gewesen, weil die Kläger sich kooperativ verhalten und keine Schritte unternommen haben, die darauf hindeuteten, dass sie vorhatten Straftaten zu begehen.
Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.