Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 25.1.2024 zum Aktenzeichen 26 U 39/22 entschieden, dass wenn ein Dritter das Fahrzeug eines anderen hinter ein Hoftor verbringt, zu dem der Eigentümer keinen Schlüssel hat, liegt eine Eigentumsverletzung vor. Bei der Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung für das Fahrzeug ist der Entschädigungssatz nach der sog. Schwacke-Liste bei Personenkraftwagen, die älter als fünf Jahre sind, um eine Gruppe herabzustufen.
Aus der Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main Nr. 11/2024 vom 05.03.2024 ergibt sich:
Die Klägerin begehrt Nutzungsentschädigung wegen der Vorenthaltung ihres Fahrzeugs. Die Klägerin ist mit dem Vater des Beklagten befreundet. Während eines Krankenhausaufenthaltes des Vaters des Beklagten kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien. Zu diesem Zeitpunkt war das klägerische Fahrzeug auf einem Stellplatz vor dem Hof des im Gemeinschaftseigentum des Beklagten und seines Vaters stehenden Anwesens geparkt. Schlüssel befanden sich unter anderem in der Wohnung des Vaters des Beklagten. Der Beklagte fuhr das Fahrzeug auf den Hof des Anwesens, sicherte das Hoftor mit einem Schlüssel, zu dem die Klägerin keinen Schlüssel besaß und wechselte das Schloss zum Wohnhaus aus. Die Klägerin hatte damit insgesamt keinen Zugang mehr zu dem Anwesen.
Das Landgericht hatte den Beklagten zur Zahlung der begehrten Nutzungsentschädigung verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.
Der Beklagte habe das Eigentumsrecht der Klägerin verletzt, führte das OLG aus. Eine Eigentumsverletzung an einer Sache könne auch dadurch erfolgen, dass auf eine Sache tatsächlich eingewirkt und damit ihre Benutzung objektiv verhindert werde. So liege es hier.
Der Beklagte habe auch fahrlässig gehandelt. Er habe sich nicht sicher sein können, dass das Fahrzeug tatsächlich seinem Vater gehöre. Allein der Umstand, dass sich der Schlüssel zu dem Fahrzeug in der Wohnung des Vaters befunden habe, lasse keinen zwingenden Rückschluss auf das Eigentum des Vaters zu. Der Beklagte habe gewusst, dass sich die Klägerin zumindest an den Wochenenden bei seinem Vater aufhalte. Es existierte auch gerade keine Zulassungsbescheinigung Teil II, die seinen Vater als Halter des Fahrzeugs ausgewiesen hätte. Schließlich komme dem Umstand Gewicht zu, dass das Fahrzeug gerade nicht auf dem Hof des Anwesens, parkte.
Die Klägerin könne damit Nutzungsausfallschaden geltend machen. Sie habe Bedarf für die Nutzung eines Fahrzeugs gehabt, da sie den Vater des Beklagten im Krankenhaus regelmäßig besuchte und Einkäufe zu erledigen hatte. Ein anderes Fahrzeug habe ihr im relevanten Zeitraum nicht zur Verfügung gestanden. Allein, dass sie eine Zeitlang noch an Krücken gegangen sei, habe der Nutzung des Fahrzeugs mit Automatikgetriebe nicht entgegenstanden. Darüber hinaus hätte sie sich auch im betreffenden Zeitraum in ihrem eigenen Fahrzeug von Dritten fahren lassen können.
Der Schaden könne auf Basis der allgemeinen Tabellen für die Höhe des Nutzungsausfalls geschätzt werden. Dabei sei der Entschädigungssatz für Fahrzeuge, die älter als fünf Jahre seien, um eine Gruppe herabzustufen.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.