Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hat mit Beschluss vom 24.11.2020 zum Aktenzeichen 20 NE 20.2605 einem Eilantrag zweier österreichischer Schüler stattgegeben und die Regelung der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV), wonach sich Grenzgänger wöchentlich einem Corona-Test unterziehen müssen, vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Aus der Pressemitteilung des Bay. VGH vom 24.11.2020 ergibt sich:
Die Antragsteller sind österreichische Staatsbürger und haben ihren Wohnsitz in Österreich. Sie besuchen ein Gymnasium im Landkreis Berchtesgadener Land. Nach der entsprechenden Vorschrift der EQV müssen sie sich mindestens einmal wöchentlich einem Corona-Test unterziehen.
Der VGH München hat die Regelung der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes wird sich die Regelung zur Testpflicht im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als unwirksam erweisen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Testpflicht bei Ansteckungsverdächtigen seien derzeit nicht erfüllt. Außerdem äußerte der Verwaltungsgerichtshof Zweifel, ob die wöchentliche Testpflicht für Grenzgänger verhältnismäßig sei. Weil durch die Testpflicht auch das Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger berührt sei, sei zudem die Empfehlung des Europäischen Rates für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der Covid-19-Pandemie zu berücksichtigen, die insbesondere eine Diskriminierung von Deutschen und EU-Ausländern bei der Anordnung der Testpflicht verhindern solle.
Gegen den Beschluss gibt es kein Rechtsmittel.