Das Verwaltungsgericht Berlin hat am 07.05.2020 zum Aktenzeichen 14 L 76/20 entschieden, dass die nach der Coronavirus-Eindämmungsmaßnahmenverordnung des Landes Berlin bestehende Verpflichtung, etwa im öffentlichen Nahverkehr oder beim Einkaufen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, gegenwärtig keinen unverhältnismäßigen Grundrechtseingriff darstellt.
Aus der Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 26/2020 vom 12.05.2020 ergibt sich:
Das VG Berlin hat mehrere Eilanträge abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts greift die Regelungen zwar in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ein. Der Eingriff sei aber durch das Ziel, Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 soweit wie möglich vorzubeugen und damit gleichzeitig auch die Ausbreitungsgeschwindigkeit der Krankheit Covid-19 innerhalb der Bevölkerung zu verringern, gerechtfertigt. Der Eingriff sei auch verhältnismäßig. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sei zur Erreichung des Zieles nicht erkennbar ungeeignet. Die vom Verordnungsgeber gewählte Maßnahme stelle sich bei summarischer Prüfung als ein geeigneter Baustein eines Maßnahmenbündels dar, um im Zusammenwirken mit weiteren Vorkehrungen Neuinfektionen mit dem Virus vorzubeugen und die Ausbreitung von Covid-19 damit unter Kontrolle zu halten. Auch wenn noch keine umfassenden, wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse zu den Übertragungswegen vorlägen, stelle die Tröpfcheninfektion nach Angaben des Robert Koch-Instituts den Hauptübertragungsweg der Krankheit dar. Nach dessen fachkundiger Einschätzung könne daher das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum im Sinne einer Reduktion der Übertragungen vor allem dann wirksam werden, wenn sich möglichst viele Personen daran beteiligten. Es sei nicht zu beanstanden, wenn sich der Verordnungsgeber in einer dynamischen, schnelles Handeln erfordernden Pandemielage, die das Abwarten der Ergebnisse ausführlicher wissenschaftlicher Studien nicht gestatte, an den Empfehlungen des dazu gesetzlich berufenen Robert Koch-Instituts orientiere. Die Verpflichtung sei auch erforderlich, weil mildere, gleich geeignete Mittel nicht zur Verfügung stünden; vor allem sei die Einhaltung des Abstandsgebots nicht immer zuverlässig gewährleistet. Da der Mund-Nasen-Schutz allenfalls eine Unannehmlichkeit darstelle und nur in wenigen, regelmäßig nur kurze Zeit anhaltenden Alltagssituationen getragen werden müsse, hätten die Interessen der Antragsteller vorübergehend hinter dem hohen Gut des Gesundheitsschutzes zurückzustehen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg eingelegt werden.