Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Beschluss vom 08.06.2020 zum Aktenzeichen 4 Ga 10/20 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass ein 62jähriger Lehrer trotz seines Alters zum Präsenzunterricht an einer Berufsschule mit Förderunterricht während der Corona-Pandemie verpflichtet werden kann.
Aus der Pressemitteilung des ArbG Mainz vom 10.06.2020 ergibt sich:
Der Lehrer erteilt an einer Berufsschule Förderunterricht für benachteiligte Schüler. Er meinte, sich in unzumutbarer Weise gesundheitlichen Risiken auszusetzen, obwohl ein Interesse an solchem Präsenzunterricht nicht ersichtlich sei.
Das ArbG Mainz hat den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung abgelehnt.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts haben die Schulen einen Ermessensspielraum, wie sie den Gefahren der Corona-Pandemie begegnen wollen. Es sei nicht Aufgabe der Gerichte, vorab zu entscheiden, welcher Lehrer wie eingesetzt werden könne.
Im konkreten Fall komme hinzu, dass der Antragsteller Einzelunterricht in einem 25 m² großen Raum erteilen soll, wo nach Einschätzung des Gerichts hinreichend Abstand gewahrt werden könne. Die Auffassung des Diplom-Pädagogen, es bestehe kein Interesse an seinem Präsenzunterricht, könne das Gericht nicht nachvollziehen, da er benachteiligten Schülern Förderunterricht erteile, die typischerweise nicht aus Akademikerhaushalten stammen, wo sie problemlos Internetzugang und Unterstützung durch ihre Eltern haben.