Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 29.04.2021 zum Aktenzeichen 8 AZR 276/20 entschieden, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich verpflichtet ist, dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Dritten, z. B. einer spezialisierten Anwaltskanzlei, entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber diese aufgrund eines konkreten Verdachts einer schwerwiegenden Verfehlung des Arbeitnehmers mit Ermittlungen gegen den Arbeitnehmer beauftragt hat und der Arbeitnehmer entsprechend einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird.
Erstattungsfähig sind jedoch nur diejenigen Aufwendungen, die der Abwehr drohender Nachteile dienen.