Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 10.02.2022 zum Aktenzeichen 17 Sa 57/21 entschieden, dass dem Arbeitgeber nach § 167 Abs. 2 S. 1 SGB IX grundsätzlich die Pflicht zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM obliegt), wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines bEM erneut längerals sechs Wochen durchgängig oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt war.
Dies gilt auch dann, wenn nach dem zuvor durchgeführten bEM noch kein Jahr wieder vergangen ist, beziehungsweise, wenn die Arbeitsunfähigkeit über den Abschluss des vorherigen bEM hinaus ununterbrochen nochmals mehr als sechs Wochen angedauert hat.
Der Arbeitgeber hat hierbei grundsätzlich das Recht, geltend zu machen, dass die Durchführung eines bEM keine positiven Ergebnisse hätte erzielen können.
Er trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorbringen einer etwaigen Nutzlosigkeit des bEM.
Hierzu zählt der eigenständige Vortrag des Arbeitgebers zum Fehlen alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten oder zur Nutzlosigkeit anderer,ihm zumutbarer Maßnahmen, sofern ihm dies möglich ist und nach den Umständen des Streitfalls geboten scheint.
Die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers kommt keine Vermutungswirkung dahingehend zu, dass ein bEM keine Kündigung hätte verhindern können.