Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Beschluss vom 14.03.2022 zum Aktenzeichen 16 TaBV 143/21 entschieden, dass der Betriebsrat berechtigt ist, vom Arbeitgeber die Überlassung von je einem Tablet oder Notebook je Betriebsratsmitglied zwecks Ermöglichung der Teilnahme seiner Mitglieder an Betriebsratssitzungen mittels Videokonferenz zu fordern, sofern die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BetrVG vorliegen, der die Voraussetzungen für die Durchführung von Betriebsratssitzungen mittels Videokonferenz hinreichend bestimmt benennt.
Der Betriebsrat ist nicht verpflichtet, sich auf Telefonkonferenzen verweisen zu lassen. § 30 Abs. 2 BetrVG lässt Videokonferenzen vielmehr ausdrücklich zu.