Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Beschluss vom 24.09.2020 zum Aktenzeichen 7 B 4667/20 einem Eilantrag eines Pflichtmitglieds der Pflegekammer Niedersachsen auf Entfernung einer Pressemitteilung von deren Homepage stattgegeben.
Aus der Pressemitteilung des VG Hannover vom 24.09.2020 ergibt sich:
Auf Grund anhaltender Proteste gegen die Einrichtung der Pflegekammer hatte die Niedersächsische Landesregierung entschieden, die Mitglieder zu deren Fortbestand zu befragen. Die vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung organisierte Befragung fand in der Zeit vom 29.07. bis zum 06.09.2020 statt. Von den rund 78.000 befragten Mitgliedern der Kammer nahmen etwa 15.100 Personen an der Befragung teil. Nach Angaben des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung sprachen sich dabei 70,6% der Antwortenden gegen den Fortbestand der Kammer aus, 22,6% stimmten für einen Fortbestand, 6,8% der Antwortenden enthielten sich. Die niedersächsische Sozialministerin erklärte anschließend öffentlich, dass sie sich an das Ergebnis der Befragung gebunden sehe und einen Gesetzentwurf zur Auflösung der Pflegekammer Niedersachsen vorlegen werde. Auf diese Ankündigung reagierte die Pflegekammer mit der streitbefangenen Pressemitteilung mit der Überschrift „Pflege darf nicht auf stumm geschaltet werden“, die sie am 07.09.2020 auf ihrer Homepage veröffentlicht hat und die seitdem dort einsehbar ist. Sie befürwortet darin den Fortbestand der Pflegekammer Niedersachsen und stellt unter anderem die Aussagekraft der Befragung infolge der geringen Beteiligung in Frage. Am 09.09.2020 hat die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragt, der Pflegekammer als Antragsgegnerin aufzugeben, die Pressemitteilung zu löschen.
Das VG Hannover hat dem Antrag stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlt es in der streitbefangenen Pressemitteilung an einer ausgewogenen Darstellung der vertretenen Auffassungen aller Mitglieder und sie lasse das im Einzelfall erforderliche Maß an Objektivität an zwei Stellen vermissen. Eine Darstellung der Argumente der Gegner der Pflegekammer Niedersachsen fehle völlig. Außerdem werde durch die Überschrift der Pressemitteilung sowie die Formulierung, dass eine Bewertung der Arbeit der Pflegekammer Niedersachsen aufgrund der Ergebnisse der Online-Befragung „jeder Grundlage“ entbehre, die Grenze der zulässigen Äußerung überschritten. Öffentlich-rechtliche Körperschaften, für die – wie bei der Pflegekammer Niedersachsen – eine Pflichtzugehörigkeit ihrer Mitglieder vorgesehen sei, müssten nach der Rechtsprechung des BVerwG in besonderer Weise darauf achten, dass ihre Äußerungen alle unter den Mitgliedern vorkommenden Ansichten repräsentieren.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum OVG Lüneburg eingelegt werden.