Pflegegelder für vollzeitige Betreuung von verhaltensauffälligen Kindern und Jugendlichen als steuerfreie Beihilfen

22. Oktober 2020 -

Der Bundesfinanzhof hat am 14.07.2020 zum Aktenzeichen VIII R 27/18 entschieden, dass Pflegegeld, das aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe für eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung verhaltensauffälliger Kinder oder Jugendlicher erbracht wird, beim Betreuer zu steuerfreien Bezügen führen kann, wenn jeweils nur ein Kind oder ein Jugendlicher zeitlich unbefristet in den Haushalt des Betreuers aufgenommen und dort umfassend betreut wird.

Aus der Pressemitteilung des BFH Nr. 47/2020 vom 22.10.2020 ergibt sich:

Der Kläger, ein ausgebildeter Erzieher, hatte in den Streitjahren 2012 und 2013 verhaltensauffällige Kinder und Jugendliche in seinen Haushalt aufgenommen und dort intensiv sozialpädagogisch betreut. Er nahm immer nur ein Kind bzw. einen Jugendlichen bei sich auf. Für diese „Vollzeitbetreuung“ erhielt er auf der Grundlage jederzeit kündbarer vertraglicher Vereinbarungen aus öffentlichen Mitteln monatlich zwischen 3.000 Eiro und 3.600 Euro.
Finanzamt und Finanzgericht meinten, der Kläger habe erwerbsmäßig Pflegeleistungen erbracht. Das Pflegegeld sei nicht wie bei einer Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei.

Der BFH hat dies anders gesehen.

Nach Auffassung des BFH ist Pflegegeld aus öffentlichen Mitteln, das im Rahmen einer Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII gezahlt wird, grundsätzlich als steuerfreie Beihilfe i.S.d. § 3 Nr. 11 EStG anzusehen, da mit der Zahlung des Pflegegeldes weder der sachliche und zeitliche Aufwand der Pflegeeltern vollständig ersetzt noch die Pflegeleistung vergütet wird.

Das vom Kläger vereinnahmte Pflegegeld sei damit vergleichbar. Maßgeblich für die steuerliche Einordnung seien Inhalt und Durchführung des Pflegeverhältnisses. Dieses sei vorliegend – wie bei einer Vollzeitpflege i.S.d. § 33 SGB VIII – dadurch geprägt, dass der Kläger die verhaltensauffälligen Jugendlichen und Kinder in seinen Haushalt aufgenommen und mit diesen in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt habe. Dass der Kläger die Kinder und Jugendlichen entsprechend deren besonderen Bedürfnissen intensiv sozialpädagogisch betreut und hierfür ein über den Regelsätzen für die Vollzeitpflege von Kindern und Jugendlichen liegendes Pflegegeld bezogen habe, stehe der Steuerfreiheit der Bezüge nicht entgegen.