Das Unternehmen PayPal, welches früher zu eBay gehörte, und inzwischen eigenständig ist, wird europaweit als Bank geführt. Über das Unternehmen wickeln auch viele Schuldner diverse Geschäfte ab.
PayPal hat seinen Hauptsitz in Luxemburg. PayPal unterhält aber auch in Deutschland Geschäftssitze. Das Unternehmen zeichnet sich dabei vor allem durch eine komplizierte und undurchsichtige Unternehmensstruktur aus.
Nachdem der Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. aus Köln für einen Mandanten einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über ein PayPal-Konto erwirkt hat, weigerte sich der Gerichtsvollzieher diesen zuzustellen, da das Unternehmen PayPal in Deutschland angegeben hat, dass die Drittschuldnerin hier keinen Geschäftssitz habe.
Auf die Erinnerung des Rechtsanwalts für seinen Mandanten hat das Amtsgericht Potsdam unter dem Aktenzeichen 48 M 1112/17 diese durch Beschluss zurückgewiesen.
Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde führte vor dem Landgericht Potsdam zum Aktenzeichen 14 T 58/17 zu Erfolg.
Im Beschluss vom 31.07.2017 führt das Landgericht Potsdam aus, dass die Weigerung des Gerichtsvollziehers, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in Deutschland zuzustellen nicht gerechtfertigt ist.
Denn tatsächlich hat PayPal in Deutschland einen allgemeinen Zustellungsbevollmächtigten.
Den Einwand, dass PayPal in Deutschland auch eine Niederlassung unterhält, ist das Gericht jedoch nicht gefolgt.
Als Ergebnis kann jedoch festgestellt werden, dass Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse über PayPal-Konten in Deutschland zugestellt werden können!
Für mehr Fragen zum Verbraucherrecht, Zwangsvollstreckungsrecht und der Forderungsbeitreibung steht Ihnen Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. auf der Webseite, per E-Mail oder per Telefon gern zur Verfügung!