Personalrat nach Ablauf der Wahlanfechtungsfrist rechtmäßig im Amt

Das Verwaltungsgericht Mainz hat am 11.01.2022 zum Aktenzeichen 5 K 526/21.MZ entschieden, dass Fehler einer Personalratswahl nur innerhalb der Frist eines Wahlanfechtungsverfahrens (gerichtlich) geltend gemacht werden können.

Aus der Pressemitteilung des VG Mainz Nr. 02/2022 vom 20.01.2022 ergibt sich:

Nach Durchführung der Wahl zum Personalrat in einer Behörde des Landes und konstituierender Sitzung des neu gewählten Personalrats im Mai 2021 war aufgefallen, dass die Niederschrift des Wahlvorstands über das Wahlergebnis eine Differenz zwischen der Anzahl der abgegebenen und der ausgezählten Stimmen aufwies. Eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft stellte daraufhin im Juli 2021 bei Gericht einen Antrag auf Feststellung, dass das Ergebnis der Personalratswahl – bei einem im übrigen ordnungsgemäß durchgeführten Wahlverfahren – in rechnerischer Hinsicht fehlerhaft ermittelt und deshalb zu berichtigen sei. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag als unzulässig ab.

Entscheidungen in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Wahlverfahren könnten allein mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden. Dies sei bei einer Personalratswahl das Wahlanfechtungsverfahren nach dem Personalvertretungsgesetz des Landes. Die insoweit geltende Anfechtungsfrist (12 Werktage nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses) sei hier jedoch bei Anbringen des Feststellungsantrags bei Gericht längst abgelaufen gewesen. Das Gebot der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit erfordere es, dass nach Ablauf der Wahlanfechtungsfrist die Gültigkeit der Personalratswahl – vom hier nicht vorliegenden Ausnahmefall der Wahlnichtigkeit abgesehen – grundsätzlich nicht mehr in Frage gestellt werden könne. Der gewählte Personalrat sei dann rechtmäßig im Amt, die Wirksamkeit seiner Handlungen könne nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Deshalb bestehe auch für einen (an sich unbefristeten) isolierten Antrag auf Feststellung von Wahlfehlern nach Ablauf der Anfechtungsfrist kein rechtliches Interesse mehr. Insoweit fehle es darüber hinaus an der Antragsbefugnis der Antragstellerin. Gewerkschaften könnten Rechtsverletzungen nur geltend machen, wenn ihnen das Landespersonalvertretungsgesetz spezielle Aufgaben und Befugnisse einräume. Danach sei für in der Dienststelle vertretene Gewerkschaften zwar ein Wahlanfechtungsrecht normiert, aber keine darüberhinausgehenden Befugnisse im Zusammenhang mit dem Ergebnis einer Personalratswahl.