Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 05.06.2023 zum Aktenzeichen 18 L 896/23 in einem Eilverfahren entschieden, dass das durch den Rat der Stadt Krefeld am 8. März 2023 durch Allgemeinverfügung für den Zeitraum vom 15. März bis 31. Dezember 2023 angeordnete Verbot des aktiven Bettelns in der Krefelder Innenstadt von montags bis samstags von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr sowie an verkaufsoffenen Sonntagen von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr rechtswidrig ist und daher das Bettelverbot vorläufig ausgesetzt.
Aus der Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 05.06.2023 ergibt sich:
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt:
Es bestehen bereits Bedenken, ob der Stadtrat das Bettelverbot in Form einer Allgemeinverfügung, d. h. eines Verwaltungsaktes, erlassen durfte. Mit dem Verbot will die Stadt der – aus ihrer Sicht – typischerweise mit bestimmten Bettelformen einhergehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Innenstadtbereich entgegenwirken. Um dieser Gefahr zu begegnen, hat der Stadtrat aber bereits im gesamten Stadtgebiet – und damit auch im räumlichen Geltungsbereich der angefochtenen Allgemeinverfügung – ein entsprechendes Bettelverbot durch ordnungsbehördliche Verordnung erlassen. Ein konkreter Anlass, der es ausnahmsweise rechtfertigt, das Bettelverbot für den Bereich der Innenstadt aufgrund einer bestehenden konkreten Gefahrenlage zusätzlich durch Verwaltungsakt auszusprechen, besteht nicht. Ein solcher lässt sich insbesondere nicht mit den gesteigerten Verstößen im Bereich der Innenstadt gegen das bereits bestehende Bettelverbot rechtfertigen. Denn insoweit realisiert sich gerade die (nur) abstrakte Gefahr, dass Bettler ihren Bettelhandlungen in denjenigen städtischen Bereichen nachgehen, in denen ein erhöhter Publikumsverkehr zu verzeichnen ist. Typischerweise sind Bettler zu den Geschäftsöffnungszeiten in der publikumsmäßig hochfrequentierten Innenstadt und nicht etwa in Wohn- oder Gewerbegebieten anzutreffen. Daher spricht vieles dafür, dass die Stadt das ausgesprochene Verbot des “aktiven Bettelns“ allenfalls in der ordnungsbehördlichen Verordnung, wie sie für das gesamte Stadtgebiet bereits existiert, hätte erlassen dürfen, nicht aber durch einen diese verordnungsrechtliche Regelung nur wiederholenden Verwaltungsakt.
Die angefochtene Regelung ist außerdem unbestimmt und kann daher weder vom Adressatenkreis befolgt noch von den die Einhaltung überwachenden Mitarbeitern des Ordnungsamtes überprüft und vollstreckt werden. Weder aus der Bestimmung selbst noch aus deren Begründung lässt sich hinreichend deutlich entnehmen, welche Bettelhandlungen nunmehr verboten und welche weiterhin erlaubt sind. So enthält Satz 2 der angefochtenen Regelung bereits sprachlich-inhaltlich keinen vollständigen Satz, was die Verständlichkeit erheblich erschwert. Auch sonst ist nicht eindeutig erkennbar, wann zulässiges “stilles Betteln“ und wann verbotenes “aktives Betteln“ vorliegt. Richtet sich eine behördliche Anordnung, wie hier, an einen rechtsunkundigen Personenkreis, der zudem häufig über keinen festen Wohnsitz und damit über wenig Hab und Gut verfügt, muss sich der Verbotsinhalt umso klarer unmittelbar aus dem Verfügungstenor ergeben.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.