Das Finanzgericht Stuttgart hat am 19.04.2021 zum Aktenzeichen 10 K 577/21 entschieden, dass Kreditinstitut keine pauschale Einkommensteuer an das Finanzamt abzuführen hat, wenn es Privatkunden Sachleistungen zu Werbezwecken zuwendet.
Aus der Pressemitteilung des FG Stuttgart Nr. 5/2021 vom 06.07.2021 ergibt sich:
Die Klägerin betreibt ein Kreditinstitut. Sie lud in den Streitjahren 2012 und 2015 Privatkunden zu einer Weinprobe und einem Golfturnier ein. In ihrer Einladung wies sie weder auf eine bestimmte Geldanlage oder mögliche Beratungsgespräche noch auf die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer hin. Zu den eingeladenen Gästen unterhielt sie Geschäftsbeziehungen. Diese betrafen z.B. Giro- oder Sparkonten, Festgelder, Wertpapierdepots und Darlehen. Die Klägerin unterwarf die Sachzuwendungen der Pauschalbesteuerung. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung machte sie geltend, für „reine Werbemaßnahmen ohne konkrete Produktwerbung“ an Privatkunden sei keine Steuer abzuführen. Nach Auffassung des beklagten Finanzamts unterliegen die Sachzuwendungen als Entgelt für die Kapitalüberlassung der Pauschalsteuer.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab der Klage statt. Die Pauschalierung der Einkommensteuer erfasse nicht alle Zuwendungen. Sie beschränke sich auf Zuwendungen, die bei den Zuwendungsempfängern einkommensteuerpflichtige Einkünfte seien.
- 37b des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermögliche eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer, begründe jedoch keine weitere eigenständige Einkunftsart. § 37b Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG setze außerdem voraus, dass die jeweilige Zuwendung zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung des Steuerpflichtigen erbracht wird. Die von der Klägerin gewährten Sachzuwendungen in Form einer Weinprobe und eines Golfturniers seien jedoch nicht durch die Einkunftsart Einkünfte aus Kapitalvermögen veranlasst. Die Klägerin habe im überwiegenden betrieblichen Eigeninteresse Werbemaßnahmen ergriffen. Ihren Kundenberatern sollte „Gelegenheit gegeben werden, die Kunden bei den Veranstaltungen persönlich näher kennenzulernen“. Die Veranstaltungen „dienten als „Türöffner“ für spätere Beratungsgespräche“. Beim Golfturnier sei auch für Produkte (z.B. Investmentfonds) einer anderen Bank geworben worden. Gewänne sie einen Kunden, erhielte die Klägerin von der Bank eine Provision. Die Zuwendungen an die Kunden unterlägen als Geschenke zur „betrieblichen Klimapflege“ auch nicht der Pauschalierung nach § 37b Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Der Beschenkte erziele mangels Bezug zu einer konkreten Kapitalanlage keine Einkünfte im Sinne des EStG.
Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. VI R 10/21).