Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 01.03.2022 zum Aktenzeichen 7 Ta 1/22 entschieden, dass die Festsetzung des Gegenstandswertes für die Freistellung eines Arbeitnehmers, die länger als einen Monat andauert, pauschalierend in Höhe eines Monatsgehaltes des Arbeitnehmers erfolgt.
Der Streitwert eines Vergleichs übersteigt den Streitwert des Verfahrens, in welchem der Vergleich geschlossen wird, lediglich dann, wenn er Regelungen zur Beilegung anderer
Streitgegenstände beinhaltet, die zwar nicht im vorliegenden Verfahren, wohl aber bereits in einem anderen Verfahren anhängig sind.
Gleiches gilt für Regelungen über die die Parteien bislang zwar nur außergerichtlich gestritten haben, bei denen aber die konkrete Gefahr besteht, dass ohne eine Regelung im Vergleichswege eine Austragung in einem gerichtlichen Verfahren erfolgen wird.
Der Gegenstandswert für eine Zeugnisregelung ist mit einem Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers festzusetzen, wenn über den Zeugnisinhalt eine Regelung getroffen wurde. Zeugnisregelungen in einem Vergleich sind auch dann werterhöhend zu berücksichtigen, wenn über sie bislang nicht gestritten worden ist.