Das Landgericht Dresden hat mit Urteil vom 29.05.2020 zum Aktenzeichen 6 O 76/20 entschieden, dass ein Patient einen Anspruch auf unentgeltliche Auskunft, über die über die gespeicherten personenbezogenen Daten durch Übermittlung der vollständigen Behandlungsdokumentationen hat.
Der Klägerin steht der Auskunftsanspruch im geltend gemachten Umfang nach Art 15 Abs. 3 DSGVO zu. Der Klägerin steht als Patientin neben der spezialgesetzlichen Regelung des § 630g BGB auch ein Anspruch aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO gegenüber der Beklagten zu. Die Klägerin befand sich vom 02.10.2019 bis 08.11.2019 bei der Beklagten in stationärer Behandlung. Im Rahmen dieser Behandlung sind personenbezogene Daten der Klägerin gespeichert worden. Eine Übersendung der Behandlungsdokumentation ist bisher nicht erfolgt.
Der Klägerin steht nach Art 15 Abs. 3 DSGVO ein Anspruch gegen die Beklagte zu. Der Anwendungsbereich der DGSVO ist bei der Speicherung im Rahmen der Gesundheitsbehandlung erhobenen Daten erfüllt. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten kommt es nicht darauf an, für welchen Zweck (hier zivilrechtliche Haftungsansprüche) der Auskunftsanspruch geltend gemacht wird. Art 2 Abs. 2, Buchstabe a) DGSVO schränkt den Anwendungsberich der Verordnung nur insoweit ein, als dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen. Die Verarbeitung erfolgt im Rahmen der Tätigkeit der Beklagten als Gesundheitsdienstleister, die ausdrücklich in dem Erwägungsgrund (63) der Einleitung des DGSVO genannt sind. Die Anwendbarkeit der DGSVO ist mithin gegeben.
Die Regelung des § 630 g BGB hat nicht Vorrang vor den Bestimmungen des Art. 15 Abs. 3 DSGVO. Ein Vorrangverhältnis als lex spezialis kann eine Reglung auf nationaler Ebene bezüglich einer europarechtlichen Regelung nicht enthalten. Die DSGVO sieht eine Öffnung für anderslautende nationale Regelungen nicht vor. Mithin ist einem Auskunftsverlangen, welches statt auf § 630 g BGB auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO gestützt wird, vollumfänglich zu entsprechen.
Inwieweit eine vollständige Deckungsgleichheit der beiden Anspruchsgrundlagen im Einzelfall nicht gegeben sein kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner Klärung, da unstreitig eine Auskunft bisher nicht erfolgt ist. Es kann daher vorliegend dahingestellt bleiben, inwieweit gegebenenfalls nicht personenbezogene Daten, die ebenfalls in der Behandlungsdokumentation enthalten sind, nicht vom Auskunftsanspruch des Art. 15 Abs. 3 DSGVO umfasst wären.