Paritätsgesetz in Brandenburg verfassungswidrig

Das Verfassungsgericht des Landes Bandenburg in Potsdam hat am 23.10.2020 zu den Aktenzeichen VfGBbg 9/19 und VfGBbg 55/19 nach Klagen von AfD und NPD entschieden, dass das Paritätsgesetz des Landes Brandenburg, das die politischen Parteien verpflichtet, bei der Aufstellung ihrer Landeslisten für die Wahlen zum Landtag Brandenburg abwechselnd Frauen und Männer zu berücksichtigen, verfassungswidrig ist.

Aus der Pressemitteilung des VerfGH Brandenburg vom 23.10.2020 ergibt sich:

In einem Organstreitverfahren wehrten sich der Landesverband der NPD (VfGBbg 9/19) sowie der Landesverband der AfD und in Verfassungsbeschwerdeverfahren vier Parteimitglieder der AfD (VfGBbg 55/19) gegen das sog. Paritätsgesetz (Zweites Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes – Parité-Gesetz (GVBl.I/19, [Nr. 1]).

Das VerfG Potsam hat im Ergebnis eine Verletzung der verfassungsmäßigen Rechte der NPD und der einzelnen Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen festgestellt und die Vorschriften für nichtig erklärt. Sie finden daher bei der nächsten Landtagswahl keine Anwendung.

Nach Auffassung des Verfassungsgerichts ist die NPD in ihrer Organisations- und Programmfreiheit, der Wahlvorschlagsfreiheit der Partei und der Chancengleichheit der Parteien verletzt. Der Grundsatz der Freiheit der Wahl gelte auch für Parteien bereits im Vorfeld der Wahl. Es sei ihre grundlegende Aufgabe, u.a. durch Aufstellung von Kandidaten und Kandidatenlisten zu den Landtagswahlen, die Offenheit des Willensbildungsprozesses vom Volk hin zu den Staatsorganen zu gewährleisten. Dieser Prozess müsse frei von inhaltlicher staatlicher Einflussnahme bleiben. Durch das Paritätsgesetz entziehe der Gesetzgeber dem demokratischen Willensbildungsprozess einen wesentlichen Teil, indem er auf die Zusammensetzung der Listen Einfluss nehme. Die Vorgabe der paritätischen Listenbesetzung könne faktisch den Ausschluss der Aufstellung bestimmter Bewerberinnen und Bewerber zur Folge haben. Bei Parteien, die ein sehr unausgewogenes Geschlechterverhältnis haben, könnte sie zudem zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Aufstellung abwechselnd besetzter Listen führen. Das habe Einfluss auf die Chancen der Parteien bei der Wahl. Außerdem verwische die Pflicht zur Aufstellung abwechselnd besetzter Listen die Unterschiede in den Parteiprogrammen. Den Parteien stehe es frei, sich im Rahmen ihrer Programmatik dem Ziel der Förderung der Gleichberechtigung mehr oder weniger zu verschreiben.

Die angegriffenen Regelungen seien weder durch eine dem Gesetzgeber grundsätzlich obliegende Ausgestaltung des Wahlverfahrens noch durch das Ziel, den Frauenanteil im Landtag anzuheben, legitimiert. Die Verfassungsordnung des Landes Brandenburg bekenne sich zwar ausdrücklich zur Gleichberechtigung von Frauen und Männern und verbinde dies mit einer Verpflichtung des Landes, für deren Gleichstellung – auch – im öffentlichen Leben zu sorgen. Änderungen im Wahlrecht, die Auswirkungen auf das Demokratieprinzip in seiner bisher verfassten Form haben, bedürften jedoch einer Entscheidung des Verfassungsgesetzgebers und seien dem Zugriff des einfachen Gesetzgebers entzogen. Die vom Paritätsgesetz berührten Rechte der Freiheit der Parteien sowie der Gleichheit und Freiheit der Wahl seien Ausprägungen des Demokratieprinzips. Dem Demokratieprinzip der Verfassung des Landes Brandenburg liege aber der Grundsatz der Gesamtrepräsentation zu Grunde. Nach diesem Prinzip seien die Abgeordneten nicht einem Wahlkreis, einer Partei oder einer Bevölkerungsgruppe, sondern dem ganzen Volk gegenüber verantwortlich. Diesem Verständnis widerspreche die Idee, dass sich in der Zusammensetzung des Parlaments auch diejenige der (wahlberechtigten) Bevölkerung in ihren vielfältig einzuteilenden Gruppen, Schichten oder Klassen widerspiegeln soll. Gesetzliche Regelungen, die eine jeweils hälftige Verteilung der Landtagssitze an Frauen und Männer anordnen oder durch Listenvorgaben fördern sollen, würden daher zugleich eine Modifikation des Demokratieprinzips bedeuten. Diese sei durch einfaches Gesetz nicht möglich. Aus der Landesverfassung ergebe sich, dass sich die Willensbildung mit Hilfe der Wahlen frei von staatlicher Einflussnahme vom Volk aus zu vollziehen habe. Der Staat habe sich in diesem gesamten Prozess inhaltlicher Vorgaben zu enthalten. Aus dem gleichen Grund sei die Ausgestaltungsbefugnis des Gesetzgebers in Bezug auf den Ablauf der Wahlen und die Konkretisierung der Wahlrechtsgrundsätze überschritten. Dieses Ziel habe der Gesetzgeber mit dem Paritätsgesetz ohnehin nicht verfolgt; er habe vielmehr ausdrücklich die Gleichberechtigung von Mann und Frau fördern wollen.

Die gegen das Gesetz gerichteten Verfassungsbeschwerden der AfD-Mitglieder hatten ebenfalls im Wesentlichen Erfolg (VfGBbg 55/19). Das Verfassungsgericht stellte eine Verletzung ihrer Grundrechte auf Gleichheit der Wahl in der Ausprägung als passive Wahlrechtsgleichheit und des Verbots der Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts fest und erklärte die Vorschriften, die eine paritätische Besetzung der Wahllisten fordern, für nichtig.

Nach der Verfassung des Landes Brandenburg handele es sich bei den Wahlrechtsgrundsätzen, wonach Wahlen allgemein, unmittelbar, gleich, frei und geheim seien, um rügefähige Grundrechte. Das gleiche Recht der Staatsbürger zu wählen und gewählt zu werden sei eine der wesentlichen Grundlagen der Staatsordnung und im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit bei der Zulassung zur Wahl zum Parlament zu verstehen. Die Gleichheit bei der Wählbarkeit (passive Wahlrechtsgleichheit) sei für die Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen mit den Vorgaben des Paritätsgesetzes nicht mehr gewährleistet, weil es ihnen – anders als Personen des jeweils anderen Geschlechts – den Zugang zu bestimmten Listenplätzen bzw. Vorlisten bei der innerparteilichen Kandidatenaufstellung verwehre, den Zugang zu einer Landesliste überhaupt verhindern könne und Personen des dritten Geschlechts den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern gegenüber weitergehende Kandidaturmöglichkeiten einräume. Die Regelung knüpfe für die Zugangsmöglichkeiten zu den Vorlisten und damit zu den Listenplätzen einer Partei unmittelbar an das Geschlecht der sich bewerbenden Person an und führe damit zugleich zu einer Benachteiligung von Frauen und Männern wegen ihres Geschlechts jedenfalls gegenüber Personen des dritten Geschlechts. Aus den bereits zum Organstreitverfahren des Landesverbandes der NPD dargelegten Gründen hielt das Verfassungsgericht den Gesetzgeber nicht zum Erlass der die Grundrechte der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen beeinträchtigenden Vorschriften für berechtigt.

Der Antrag des Landesverbandes der AfD im Organstreitverfahren hatte dagegen keinen Erfolg (VfGBbg 55/19). Das Verfassungsgericht verwarf ihn als unzulässig.

Bei dem Verfassungsgericht sind in Bezug auf das Paritätsgesetz noch ein Organstreitverfahren der Piratenpartei Brandenburg, vier Verfassungsbeschwerden von Mitgliedern der „Jungen Liberalen“, sowie eine weitere Verfassungsbeschwerde anhängig.