Pandemiebedingter Verzicht auf Sportprüfung für die Zulassung zum Sportstudium an der WWU Münster rechtmäßig

21. Mai 2021 -

Das Verwaltungsgericht Münster hat mit Beschluss vom 19.05.2021 zum Aktenzeichen 9 L 923/20 entschieden, dass es rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die Westfälische Wilhelms-Universität Münster bei der Zulassung zum Studium im Fach Sport zum Wintersemester 2020/2021 wegen der Corona-Pandemie von der sonst obligatorischen Sporteignungsprüfung abgesehen hat.

Aus der Pressemitteilung des VG Münster vom 20.05.2021 ergibt sich:

Der Antragsteller hatte 2019 die Sporteignungsprüfung an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster bestanden. 2020 erwarb er die Hochschulzugangsberechtigung mit einer Durchschnittsnote von 3,1. Sein Abiturzeugnis weist im Fach Sport in allen vier Teilnoten der letzten beiden Jahrgangsstufen 15 Punkte aus. Gleichwohl hatte die Antragsgegnerin seine Zulassung zum Sportstudium mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe die Auswahlgrenzen im zulassungsbeschränkten Studiengang Sport nicht erreicht. Im aktuellen Zulassungsjahr sei aus pandemiebedingten Gründen von der Durchführung der sonst obligatorischen Sporteignungsprüfung abgesehen worden. Stattdessen seien als Nachweis der besonderen Eignung für das Sportstudium mindestens zehn Punkte im Fach Sport in mindestens drei der vier Teilnoten der letzten beiden Schuljahrgangsstufen gefordert worden. Dies habe zu einem nicht erwarteten Bewerberzuwachs für das Fach Sport geführt. Während es 2019 440 Bewerbungen gegeben habe, seien es 2020 1.373 gewesen. Dabei habe der Antragsteller mit seiner Abiturnote von 3,1 nicht zugelassen werden können.

Demgegenüber machte der Antragsteller unter anderem geltend: Die Antragsgegnerin mache die Eignung für den Studiengang von einzelnen Noten im Fach Sport in der Hochschulzugangsberechtigung abhängig und verzichte pandemiebedingt auf eine Sporteignungsprüfung. Bei ihrer Auswahlentscheidung orientiere sie sich aber allein an der Note der Hochschulzugangsberechtigung und der Wartezeit. Dies widerspreche der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach sich die Verteilung der Studienplätze an der konkreten Eignung für das Studienfach zu orientieren habe.

Dem folgte das Verwaltungsgericht Münster jedoch nicht. In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem: Der Antragsteller erfülle zwar die Zugangsvoraussetzungen für den genannten Studiengang. Es sei aber aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden, dass er im Rahmen des Auswahlverfahrens nicht berücksichtigt worden sei. Diese Entscheidung bewege sich nicht nur innerhalb des insoweit geltenden hochschulzulassungsrechtlichen Regelwerkes. Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen sei nichts anderes geboten. Die aufgrund der Corona-Pandemie geschaffene und zeitlich befristete Neuregelung der Antragsgegnerin, auf eine Eignungsprüfung zu verzichten, führe nicht zu einer grundsätzlichen Änderung der schon bisher praktizierten Verfahrensweise. Vielmehr sei der Nachweis einer Grundsportlichkeit durch die geforderten Sportnoten beibehalten worden. Auch die Verteilung knapper Studienplätze richte sich nach wie vor maßgeblich nach der Abiturdurchschnittsnote.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.