Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 23.10.2020 zum Aktenzeichen 1 K 4274/20 auf den Antrag einer Gaststättenbetreiberin entschieden, dass die von der Stadt Mannheim angeordnete Verlängerung der Sperrzeit für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten bestehen bleibt.
Aus der Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 23.10.2020 ergibt sich:
Die Stadt Mannheim (Antragsgegnerin) hatte wegen der gestiegenen Zahl von SARS-CoV-2-Infektionen in ihrem Stadtgebiet mit sofort vollziehbarer Allgemeinverfügung den Beginn der Sperrzeit für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten auf 23 Uhr vorverlegt. Hiergegen hatte die Antragstellerin, eine Gaststättenbetreiberin, Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs beantragt. Bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung hätte sich die Antragstellerin zunächst nicht an die neue Sperrzeitregelung halten müssen.
Das VG Karlsruhe hat den Antrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts mindert bereits die bloße Verkürzung der Öffnungszeiten von Gaststätten und öffentlichen Vergnügungsstätten die Zahl der Kontakte gerade zwischen unbekannten Personen oder Personen aus verschiedenen Haushalten und damit das Ansteckungsrisiko. Daran ändere sich nichts dadurch, dass eine Ansteckungsgefahr nicht von der Uhrzeit abhänge. Die vorgenommene Differenzierung sei vielmehr zulässig, weil die Bereitschaft, sich an Hygiene- und Verhaltensvorschriften zu halten, in den Nachtstunden abnehme. Der Geeignetheit der Maßnahme stehe auch nicht der Einwand entgegen, dass das Infektionsumfeld „Gaststätte“ im Vergleich der bekannten Infektionsumfelder nur eine untergeordnete Rolle spiele. Vielmehr seien intensive gesamtgesellschaftliche Maßnahmen erforderlich, um die Folgen der SARS-CoV-2-Pandemie zu minimieren; dem trage die Vorverlegung der Sperrzeit neben vielen anderen Regelungen Rechnung. Auch ein Ausweichen auf nur eingeschränkt mögliche Treffen im öffentlichen oder privaten Raum sei nicht in nennenswertem Umfang zu erwarten. Hygienekonzepte von Betreibern und das Verbot des Ausschenkens von Alkohol seien nicht in gleichem Maße geeignet, eine Ansteckungswahrscheinlichkeit zu vermindern. Die Einschränkung der Öffnungszeit sei auch kein unzumutbarer Eingriff in die Rechte der Antragstellerin. Die Einschränkung sei vom Umfang her moderat, befristet und werde bei hinreichend sinkender Inzidenz automatisch unwirksam.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können hiergegen binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum VGH Mannheim einlegen.