Pandemiebedingt vorgezogener Sperrzeitbeginn für Gaststätten und Alkoholverkaufsverbot bestätigt

02. November 2020 -

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat am 30.10.2020 zum Aktenzeichen 3 K 4412/20 und 3 K 4418/20 entschieden, dass die vom Land Baden-Württemberg angeordnete Verlängerung der Sperrzeit für Gaststätten und ein Alkoholverkaufsverbot rechtmäßig sind.

Aus der Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 30.10.2020 ergibt sich:

Das Landratsamt Karlsruhe hatte wegen der gestiegenen Zahl von SARS-CoV-2-Infektionen für das Gebiet des Stadtkreises Karlsruhe mit sofort vollziehbarer Allgemeinverfügung den Beginn der Sperrzeit für Gaststätten auf 23 Uhr vorverlegt und ein Alkoholverkaufsverbot an Freitagen, Samstagen und vor Feiertagen von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages verfügt. Hiergegen hatten Gaststättenbetreibern (Antragsteller) Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche beantragt. Bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung hätten sich die Antragsteller zunächst nicht an die neue Sperrzeitregelung und das Alkoholverkaufsverbot halten müssen.

Das VG Karlsruhe hat die Anträge abgelehnt.

Damit bleibt es für die Antragsteller, wie für die übrigen Gaststättenbetreiber, bei der Neuregelung.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts mindert bereits die bloße Verkürzung der Öffnungszeiten von Gaststätten und öffentlichen Vergnügungsstätten die Zahl der Kontakte gerade zwischen unbekannten Personen oder Personen aus verschiedenen Haushalten und damit das Ansteckungsrisiko. Daran ändere sich nichts dadurch, dass eine Ansteckungsgefahr nicht von der Uhrzeit abhänge. Der Geeignetheit der Maßnahme stehe auch nicht der Einwand entgegen, dass Gaststätten im Vergleich der bekannten Infektionsumfelder nur eine untergeordnete Rolle spielten, vielmehr sei das Infektionsgeschehen weitgehend diffus, lasse sich also keiner bestimmten Quelle zuordnen. Die Vorverlegung der Sperrzeit trage neben vielen anderen Regelungen dazu bei, die Folgen der SARS-CoV-2-Pandemie zu minimieren. Auch ein Ausweichen auf nur eingeschränkt mögliche Treffen im öffentlichen oder privaten Raum sei nicht in nennenswertem Umfang zu erwarten. Hygienekonzepte von Betreibern seien nicht in gleichem Maße geeignet, eine Ansteckungswahrscheinlichkeit zu vermindern. Die Einschränkung der Öffnungszeit sei auch kein unzumutbarer Eingriff in die Rechte der Antragsteller. Dies gelte selbst mit Blick auf die Betriebe, die typischerweise erst in den späten Abendstunden vermehrt Publikum anzögen. Die Einschränkung sei insbesondere befristet und werde bei hinreichend sinkender Inzidenz automatisch unwirksam. Die vorgenannten Überlegungen gälten in vergleichbarer Weise auch für das Alkoholverkaufsverbot. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass durch das reduzierte Angebot in Gaststätten die sonstige Abgabe von alkoholischen Getränken attraktiver werde.

Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können hiergegen binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum VGH Mannheim einlegen.