Das Oberlandesgericht Hamm hat am 03.11.2020 zum Aktenzeichen 4 RBs 345/20 entschieden, dass wenn ein Fahrer eines Paketdienstes während der Fahrt den Paketscanner benutzt, er wie bei einer Handynutzung mit einem Bußgeld rechnen muss, da ein Paketscanner ein elektronisches Gerät im Sinne des Verkehrsrechts ist.
Aus der Pressemitteilung des DAV VerkR Nr. 11/2021 vom 24.03.2021 ergibt sich:
Die Geldbuße von 120 Euro bei Benutzung eines solchen Scanners ist gerechtfertigt, so das Oberlandesgericht Hamm.
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall hatte ein Fahrer eines Paketdienstes einen Paketscanner während der Fahrt bedient. Er wurde dabei erwischt, wie er das den Scanner in einer Hand hielt und mit der anderen Hand tippte. Ein solcher Scanner dient dem Fahrer dazu, ihm die Aufträge zu zeigen. Dabei zeigt das Gerät die Lieferadresse an. Sobald ein Auftrag erledigt ist, bestätigt der Fahrer dies auf dem Scanner und die Spedition erhält eine Mitteilung. Der Scanner ähnelt dem Aussehen nach einem Mobiltelefon, verfügt über ein Display und eine Tastatur. Er wird per Batterie oder mit Akku betrieben. Das Amtsgericht verurteilte den Paketzusteller zu einer Geldbuße von 120 Euro.
Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung.
Ein Paketscanner sei eben ein elektronisches Gerät, so die Richter in Hamm. Verboten sei die Nutzung jeglicher elektronischen Geräte, welche der Kommunikation, Information oder Organisation dienen. Der Scanner sei genau so ein elektronisches Gerät. Er zeige dem Betroffenen die auszuführenden Aufträge und die Lieferadressen an und diene damit der Information und Organisation. Der Fahrer hielt den Scanner in der Hand, tippte auf die Tastatur, so dass er das Gerät aufgenommen und bedient habe. Der Gesetzgeber habe aber der gefährlichen Ablenkung der Fahrer durch Mobiltelefone und andere elektronische Geräte durch das Verbot entgegenwirken wollen. Die Vorschrift beschränke sich nicht allein auf Mobiltelefone.