Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 8.4.2025 zum Aktenzeichen 6 U 79/23 entschieden, dass der Grundsatz der Datenminimierung u.a. Plattformbetreiber dazu verpflichtet, Voreinstellungen so vorzunehmen, dass Daten nicht ohne Weiteres der Öffentlichkeit oder sonst einem unbestimmten Adressatenkreis zugänglich gemacht werden. Hiergegen wird verstoßen, wenn dieser Schutz erst durch eine individuelle Änderung der […]